Seite 16. Die Feilen 5 und 6 von oben müssen lauten: Bataillonsstäbe, Artilleriefaschinenmesser Nr. 2
6. 2
Zeile 9 von unten, in dem Worte „Depots“ ist das „6“ zu streichen.
Seite 20. In dem Beispiel zur zeichrung in der 2. Zeile von oben, muß statt I. — i. stehen.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. «
v. Voigts-Rhetz. v. Himpe.
Seite 17. Die Zeile 13 von unten muß lauten: „Zündnadelgewehr m/41 Nr. 40".
e
No. 222/6. A. II. a.
Nr. 146.
Abänderung der M Allerhöchste Kabinets-Ordre dom 29. August 1868 bestätigten Feksetzungen
vom 28. Mei 1868 über den Anspruch einzelner Osfiziere 2c. auf Dienstwohnungen.
Berlin, den 24. Mai 1873.
Zufelge Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 16. d. M. wird hiermit bestimmt, daß die im S. 3 B. a. Nr. 8
der durch Allerhöchste Ordre vom 29. August. 1868 bestätigten, s. Z. allgemein mitgetheilten Fest-
setzungen vom 28. Mai 1868, den Anspruch einzelner Offiziere 2c. auf Dienstwohnungen betreffend, aufge-
führten Dieustwehnungs, anheber au dieser Stelle zu streichen und unter §. 3 B. b. zu setzen sind.
36 S zeitigen Inhabern der beregten Stellen verbleibt aber der Anspruch in dem bisherigen Umfange
ungeschmälert.
Kriegs-Ministerium. Militair. Oclonomie Departement.
.Bonin.
v. Karczewski. v
No. 719. b. 73. M. O. D. 4.
Nr. 147.
Bollstreckung der durch Militairgerichte erkannten Zuchthausstrafe.
Berlin, den 30. Mai 1873.
Unter Bezugnahme auf die viesseitige Veröffentlichung vem 11. März cr. — A.-V.,Bl. Nr. 7 Seite 61 —
die Vollstreckung der von Militairgerichten erkannten Gefängnißstrase durch die bürgerlichen Behörden be-
treffend — wird der nachstehende Erlaß des Herrn Ministers des Innern an die Königlichen Regicrungen zur
Kenntniß und Beachtung in vorkommenrden Fällen allgemein bekannt gemacht.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
J. B.
v. Veigts-Rhetz. . .
No. 829,5. 73. A. I. b. eis het v. Lettow
Berlin, den 2. April 1873.
Mit auf den Schlußsatz der Verfügung vem 1. März cr. — II. 8. J. 223 —
betreffend die Vollstreckung von Gefängnißstrafen gegen Persenen des Soldatenstandes in den Fällen
des 8. 15 des Militair-Strafgesetzbuches für das #en che Reich, ·
bestimme ich hierdurch, daß die von den Militairgerichten zu Zuchthaus verurtheilten Individuen wie folgt
zur Strafverbüßung anzunehmen sind:
aus dem Bereiche:
des I.
1.
Strafanstalt Insterburg,
- Wartenburg,
Mewe,
Graudenz,
2. Division: