Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Seite 16. Die Feilen 5 und 6 von oben müssen lauten: Bataillonsstäbe, Artilleriefaschinenmesser Nr. 2 
6. 2 
Zeile 9 von unten, in dem Worte „Depots“ ist das „6“ zu streichen. 
Seite 20. In dem Beispiel zur zeichrung in der 2. Zeile von oben, muß statt I. — i. stehen. 
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. « 
v. Voigts-Rhetz. v. Himpe. 
Seite 17. Die Zeile 13 von unten muß lauten: „Zündnadelgewehr m/41 Nr. 40". 
e 
No. 222/6. A. II. a. 
Nr. 146. 
Abänderung der M Allerhöchste Kabinets-Ordre dom 29. August 1868 bestätigten Feksetzungen 
vom 28. Mei 1868 über den Anspruch einzelner Osfiziere 2c. auf Dienstwohnungen. 
Berlin, den 24. Mai 1873. 
Zufelge Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 16. d. M. wird hiermit bestimmt, daß die im S. 3 B. a. Nr. 8 
der durch Allerhöchste Ordre vom 29. August. 1868 bestätigten, s. Z. allgemein mitgetheilten Fest- 
setzungen vom 28. Mai 1868, den Anspruch einzelner Offiziere 2c. auf Dienstwohnungen betreffend, aufge- 
führten Dieustwehnungs, anheber au dieser Stelle zu streichen und unter §. 3 B. b. zu setzen sind. 
36 S zeitigen Inhabern der beregten Stellen verbleibt aber der Anspruch in dem bisherigen Umfange 
ungeschmälert. 
Kriegs-Ministerium. Militair. Oclonomie Departement. 
.Bonin. 
v. Karczewski. v 
No. 719. b. 73. M. O. D. 4. 
Nr. 147. 
Bollstreckung der durch Militairgerichte erkannten Zuchthausstrafe. 
Berlin, den 30. Mai 1873. 
Unter Bezugnahme auf die viesseitige Veröffentlichung vem 11. März cr. — A.-V.,Bl. Nr. 7 Seite 61 — 
die Vollstreckung der von Militairgerichten erkannten Gefängnißstrase durch die bürgerlichen Behörden be- 
treffend — wird der nachstehende Erlaß des Herrn Ministers des Innern an die Königlichen Regicrungen zur 
Kenntniß und Beachtung in vorkommenrden Fällen allgemein bekannt gemacht. 
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
J. B. 
v. Veigts-Rhetz. . . 
No. 829,5. 73. A. I. b. eis het v. Lettow 
Berlin, den 2. April 1873. 
Mit auf den Schlußsatz der Verfügung vem 1. März cr. — II. 8. J. 223 — 
betreffend die Vollstreckung von Gefängnißstrafen gegen Persenen des Soldatenstandes in den Fällen 
des 8. 15 des Militair-Strafgesetzbuches für das #en che Reich, · 
bestimme ich hierdurch, daß die von den Militairgerichten zu Zuchthaus verurtheilten Individuen wie folgt 
zur Strafverbüßung anzunehmen sind: 
aus dem Bereiche: 
des I. 
1. 
    
Strafanstalt Insterburg, 
- Wartenburg, 
Mewe, 
Graudenz, 
2. Division:
	        
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