Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

— 19 — 
Nr. 18. 
Theilnahme von Stabs-Offizieren des Garde-Korps am diesjährigen Departements-Ersatz-Geschäft. 
Berlin, den 16. Januar 1873. 
E- wird hiermit bestimmt, daß im laufenden Jahre Stabs-Offiziere des Garde· Korps an dem Departements- 
Ersatz-Geschäft in den Bezirken der 2ten, Sten, 11ten, 18ten, 24sten, 28sten, 30sten, 35sten, 39sten und ögsten, 
sowie in den preußischen Gebielstheilen der 15ten und 42sten Infanterie-Brigade Theil zu nehmen haben. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 447/1. A. I. a. 
Nr. 19. 
Die Theilnahme der in etatsmäßigen Stellen bei den Landwehr-Bezirks = Kommandos reaktidlrten, 
bensionirten oder zur Disposttion gestellten Offiziere an dem Offizier-Unterstätzungs-Fonds. 
Berlin, den 16. Januar 1873. 
Die Allerhöchste Ordre vom 8. März 1866 bestimmt, daß die Landwehr-Bezirks-Kommandeure und die bei 
denselben als Adjutanten etatsmäßig fungirenden penstonirten oder zur Disposition gestellten Offiziere als etats- 
mäßig angestellte Offiziere zu beirachten sind, und daß sie die Uniform des betreffenden Landwehr-Regiments 
resp. Bataillons mit den aktiven Dienstzeichen anzulegen haben. 
Das Kriegs-Ministerium legt in Folge dessen diesen Offizieren, soweit sie den im §. 2 der Instruktion 
für die Verwaltung der S#stier Umersibeunge-Fando vom 28. Februar 1869 bezeichneten Chargen angehören, 
die Berechtigung zur Theilnahme an dem Offizier-Unterstützungs-Gonds der Landwehr-Offiziere der betreffen- 
den Division bei. 
Die Bewilligungen erfolgen vorkommenden Falls nach den Grundsätzen des Abschnitts 4 der Instruktion 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 90/12. 72. M. O. D. 3. 
Nr. 20. 
Formation einer Königlich Bayerischen Eisenbahn-Kompagnie. 
Berlin, den 22. Januar 1873. 
Als Friedensstamm der für Eisenbahn-Zwecke nothwendigen mobilen Formationen wird auf Befehl Seiner 
Majestät des Königs von Bayern vom 1. Februar 1873 ab eine Königlich Boyerische Eisenbahn-Kompagnie 
zu bngolen. ormirt. 
Die Zusammensetzung derselben ist nach Analogie der für das Königlich Preußische Eisenbahn-Ba- 
woillen —* Bestimmungen geregelt. Die Offiziere des Beurlaubtenstandes der Eisenbahn-Kompagnie 
ompletiren 
durch die auf Grund ihrer aktioen Dienstleistung bei der Eisenbahn-Kompagnie mit dem Qualifika- 
tions-Atte ##m eserve-Offizier versehenen Mannschaften der Reserve dieser Kompagnie; 
dur ffiziere des Beurlaubtenstandes, beziehungsweise mit dem Qualifikations-Attest zum 
Reseror.Offtier versehene Mannschaften anderer Wessen, welche bei Staats= oder Privatbahnen im 
Bau= resp. Betriebsdienst als Beamte angestellt sind. 
Die Ueberführung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes aller Waffen, welche bei König- 
lich Bayerischen Staats- oder Privat-Eisenbahnen im Bau., resp. Betriebsdienst angestellt sind, oder als 
ständig professionelle Arbeiter bei denselben fungiren, zur Reserde beziehungsweise Landwehr der Königlich 
Bayerischen Eisenbahn-Kompagnie erfolgt am 1. März 1873. 
Die Befugniß zur Anerkennung der für den Mobilmachungsfall als unabkömmlich bezeichneten Eisen- 
bahn= und Teleguche Geamten, Bediensteten und ständigen Arbeiter, sowie die Entscheidung auf etwaige Re- 
llamationen gegen die Einberufung von Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Eisenbahn- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.