Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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12) Geburts-, Tauf-, Aufgebots., Ehe-, Trau-, Todten= und Beerdigungsscheinen. 
Insoweit jeroch die unter 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände: 
a) in der Provinz Hannover bei Perchlichen Beee in anderen als Justizverwaltungssachen 
verkemmen, oder der Versteuerung nach den Bestimmungen des Elenpelgeseres vom 30. Ja- 
nuar 1859 unterliegen. (Gesetz vom 24. Februar 1869, Gesetz Samml. S. 366), 
b) im Bezirk des Appellationsgerichts zu Köln bei gerichtlichen Behörden in anderen als Justiz- 
verwaltungssachen vorkommen, 
bewendet es hinsichtlich der Versteuerung derselben bei den bisherigen Vorschriften. 
. 3. 
In der Stadt Frankfurt aM. finden die vorstehend im §. 2 unter Nr. 1 bis 5 und 8 bis 10 ent- 
haltenen Bestimmungen keine Anwendung. 
8. 4. 
Der Finanz-Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegegen Berlin, den 26. März 1873. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Conpbenfen 
Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. 
Berlin, den 14. Juni 1873. 
Vorstehendes Gesetz wird hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht mit dem Bemerken, daß da- 
nach ein Stempel von den nach dem 1. Mai d. J. ausgestellten Haupt-Quittungen auch bezüglich derjenigen 
Beträge nicht mehr zu entrichten ist, welche vor dem 1. Mai d. J. an Gehältern, Pensionen r. gezahlt und 
über welche bei der 3ahlung stempelfreie Interimsquittungen ausgestellt waren. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 226,6. M. O. D. 1. 
Nr. 152. 
Auszug aus dem Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Mai 1851, betreffend die Einführung 
einer Klassen- und klasfistzirten Einkommensteuer, vom 25. Mai 1873. 
Berlin, den 15. Juni 1873. 
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des §. 13 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Organi- 
sation der Landwehr-Behörden 2c. vom 5. September 1867 und des F. 22, 3 der Allerhöchsten Verordnung, 
betreffend die Dienst-Verhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes, vom 4. Juli 1868 wird nachstehender 
Auszug aus dem Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Mai 1851, betreffend die Einführung einer 
Klassen. und klassifizirten Einkommensteuer, vom 25. Mai 1873 zur Kenntniß der Armce gebracht: 
Artikel I. 
In dem Gesetze, betreffend die Einführung einer Klassen= und klassishirten Einkommensteuer, vom 
1. Mai 1851 (Gesetz. Samml. S. 193) werden die §§. 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 20, 24 aufgehoben und durch 
nachfolgende Paragraphen ersetzt. 
rc. 8. 5. 
Befreit ꝛc. von der Klassensteuer sind: 
a) 2c. 
b) 2c.
	        
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