Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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e) alle zut Fricdensstärke des Heeres und der Marine geherigen Personen des Unteroffizier= und Ge- 
meinenstandes nebst den in ihrer Haushaltung lebenden Mitgliedern ihrer Familie, sofern sie selbst 
oder diese ihre Angehörigen nicht aus dem Betriebe eines Gewerbes oder der Laudwirthschaft oder 
aus Grund= oder Kapitalvermögen ein Einkommen von mindestens 140 Thaler haben; 
d) die Unteroffiziere und Mannschasten. des Beurlaubtenstandes und ihre Familien, sowie alle in Kriegs- 
zeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Personen des Untereffizier= und 
Gemeinenstandes und deren Familien in den Monaten, in welchen sie sich im aktiven Dienste befinden; 
c) alle Offiziere des Heeres und der Marinc, Aerzte und Beamte der Militair= und Marine-Verwal- 
tung für die Zeit, während welcher sie mobil gemacht sind oder zur immobilen Fuß.Artillerie, zu 
Esetabtheilungen mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande befindlicher Festungen 
gehören; 
. 
die Uhaber des eisernen Krenzes, einschließlich derjenigen, welche dieser Auszeichnung auf Grund 
der Urkunde vom 19. Juli 1870 (Gesetz-Samml. S. 437) theilhaftig geworden sinr, sowie die In- 
haber des Militair-Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse und die zu dem Hausstande der Inhaber 
dieser Auszeichnungen gehrrigen Familienglieder, soweit sic zu den ersten beiden Stufen (§. 7) gehören. 
Artikel I. 
Den Offizieren des Heeres und der Marine, Aerzten und Beamten der Militair, und Marine-Ver- 
waltung, welche einkemmensteuerpflichtig sind, wird für die Zeit, während welcher sie mobil gemacht sind, oder 
zur immobilen Fuß-Trtilleric, zu Ersatz-Abtheilungen mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande 
efindlicher Festungen gehören, der auf ihr Militair.Diensteinkommen veranlagte Betrag ver Einkommensteuer, 
soweit sie aber zur Zeit ihrer Veranlagung ein Militair-Diensteinkommen nicht bezogen haben, derjenige Be- 
trag der Einkommensteuer erlassen, westees drei Prozent ihres Militair-Diensteinkommens entspricht. 
Der erstere Anspruch steht unter gleichen Verhältnissen auch den mit Inactivitätsgchalt entlassenen, 
den zur Disposition gestellten und den mit Pension verabschiedeten Offizieren des Hceres und der Marinec, 
Aerzten und Beamten der Militair- und Marinc-Verwaltung hinsichtlich des auf ihr Inactivitätsgehalt oder 
ihre Pensien veranlagten Steuerbetrages zu. 
Insoweit im Widerspruch mit diesen Bestimmungen in den Jahren 1870 und 1871 Einkommen- 
steuerbeträge von den bezeichneten Personen gezahlt worden sind, wird der Finanzminister zur Rückgewähr 
dieser Beträge ermächtigt. 
Artikel III. 
Dieienigen in dem Gesetze vom 1. Mai 1851 enthaltenen Bestimmungen, welche den in den Artikeln 1 
und II dieses Gesetzes gegebenen Vorschriften entgegenstehen, oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen, 
werden außer Anwendung gesetzt. « 
Artikel V. 
Die Artitel I bis III gelangen zuerst bei der Veranlagung der Klassensteuer und der klassifizirten 
Einkommensteuer für das Jahr 1874 in Anwendung 
· ic.2c. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
25 
No. 137. 6. 73. A. I. a. 
Nr. 133. 
Dislokation des Füsilier-Bataillons 2. Magdeburgischen Infanterie-Regiments Nr. 27. 
uf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß ras Füsilier-Bataillen 2. Masebhurzischen Infanterie. 
Regiments Nr. 27 bei Rückkehr der Okkupations-Armee aus Frankreich nach Halberstart zu verlegen ist. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 7. Juni 1873. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
	        
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