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Hiernach modifizirt sich die Bestimmung des §. 103 des Regulativs vom 6. November 1858, nach
welcher die Ueberweisung beregter Mannschaften bisher durch die Kommandantur erfolgte.
tegs-Ministerium.
v. Kameke.
Nr. 157.
Abänderungen zu der Vorschrift über das Geschäftsverfahren hel den tecalschen Reviftonen im Bereiche
des Artillerle= und Waffen-Wesens, Berlin 1865.
E Berlin, den 5. Juni 1873.
Derselbe hat folgendermaßen zu lanten:
Die Mlllerit-Reoisions Kommisstenen bei den Artillerie-Depots bestehen:
#a) für Spandau, Danzig, Cöln, Straßburg und Metzz
aus dem Artilleie eie, Platzes als Präses,
Kremier-Lientenant itali
2 Seconde-Lientenants 1. als Mitglieder.
b) für Lnigserg, Posen, Magdeburg, Cüstrin, Thorn, Wesel, Coblenz, Mainz, Neiße:
aus dem Arti rlie Hifle des Platzes als Präses,
1 Premier-Licutenant?) als Mitali
1 Sckonde- 1 als Mitglieder.
JD) für Berlin:
aus dem Vorstande des Artillerie-Depots als Präses,
2 Seconde-Lieutenants als Mitglieder.
d) für die Ubrigen Artillerie-Depots:
aus dem Artillerie-Offizier des Platzes resp. dem Depot Vorstande als Präses und
dem Feuerwerks-Ofsizier des Artillerie-Depots als Mitglied.
§. 29.
Wenn außter dem Kommandeur der örtlichen Artillerie ein anderer Artillerie-Offizier nicht verhanden,
so tritt ersterer der Kommissien als Mitglied hinzu.
Der dem Artilleric Depot zur Verwaltung des Laborateriums überwiesene Feuerwerks-Offizier ist
gemäß z. 22 der Instruktion über die Dienstverhällnisse und Dienstfunktionen der Feuerwerks-Ofsizicre von
1872 auch bei den im §. 28 sub a bis c aufgeführten Artilleric-Depots permanentes Mitglied der Artillerie-
Revisions-Kommission und kommt auf die Zahl der dort festgesetzten Offiziere in Anrechnung.
8. 30.
Da wo es angängig erscheint, können in gleicher Weise mehrere Feuerwerks Offiziere an einem Ort,
ferner die Feuerwerks-Offiziere der Brigadestäbe, sowic später die der Fuß-Artilleric. Regimenter, zu den Ar-
illerie-Revisions-K is herangezogen werden. Ebenso kann bei den sub d des 8. 28 aufgeflhrten
Kctillrie-Depats in außergewöhnlichen Fällen der Feuerwerks-Offizier durch einen Offizier der Truppe er-
etzt werden.
Ueber diese, sowie zeitweise nothwendig werdende Veränderungen resp. Verstärkungen in der Zahl
und Zusammensetzung der Mitglieder der Artillerie-Revislons-Kommissionen ist höheren Orts zu berichten.
Die Entscheidung hieräler erfolgt durch das Allgemeine Kriegs-Departement nach Vereinbarung desselben mit
der General-Inspektion der Artillerie.
§. 31 hat folgenrermaßen zu lauten:
Die Artillerie-Revisions-Kommissionen sind dem Regiments-Kommandeur der Fuß-Artillerie-Regimenter,
zu dessen Bereich das betreffende Artillerie-Depot gehört, in höherer Instanz der General- Inspektion der Ar-
tillerie untergeordnet.