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Die Ernennung der Offiziere zu den Artillerie-Revisions-Kommissionen erfolgt nach Anordnung der
General-Inspektion der Artillerie durch die betreffenden Regiments-Kommandeure.
§. 32 hat zu lauten:
Die zu den Kommissionen gehörenden Offiziere der Truppen sind mindestens 1 Jahr lang in ihren
Kommandos zu belassen. Die Ablesan der Premier-Lientenants erfolgt am 1. Jannar, die der Sekonde-
Lieutenants am 1. Oktober.
§. 33 erhält folgende Fassung:
Im Allgemeinen ist der Grundsatz bei allen, besonders aber bei denjenigen Artillerie-Depots, bei
welchen Offiziere der Truppe zu den Artillerie-Revisions-Kommissionen gehören, surmnhelten, daß die Revisions.
geschäfte Rücksicht auf den Dienst der Truppen zu nehmen haben. Es empfiehlt sich, einzelne Tage der Woche
nach Bereinbarung mit letzteren dafür festzusetzen. Es dürfen semit die Truppenoffiziere im Allgemeinen durch
die Revision nur zeitweise ihrem eigentlichen Dienste entzogen werden.
" Die zu den Artillerie-Revisions-Kommissionen gehörenden Premier-Lieutenants der Truppen sind zwar
im Alsemeinen von jedem anderen Dienst sowie von den sübrichen Ausarbeitungen befreit; bei einem schwachen
Geschöftsbetriebe ist der Präses der Kommission indeß ebenso befugt als verpflichtet, nach Lage der vorliegenden
Geschäfte auch viese Offiziere zeilweise zum Dienst bei der Truppe zurücktreten zu lassen resp. für einzelne
Dienstzweige zur Disposition zu stellen.
Das 2 alinena des §. 34 soll lauten:
Eine etwa nothwendig werdende Stellvertretung ist in diesem Falle, sowie auch bei eintretender
Krankheit höheren Orts zu beantragen.
riege· Mini erium. Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts Rhetz. v. Himpe.
No. 755. 4. 73. A. II. u. 8 der bn'
Nr. 158.
Dimenfionen der Aufschläge an den Waffenröcken.
Berlin, den 7. Juni 1873.
Die unterm 14. Juni 1861 mitgetheilte Allerhöchste Bestimmung. nach welcher gsowebl die Schwedischen, als
auch die Brandenburgischen Aufschläge an den geahsse aesa für Offiziere und Mannschaften eine Breite von
2 Zoll 2 Linien = 6 Centimeter haben sollen, z durch die unterm 16. März 1867 emanirte neue Probe
rrcsfero nicht aufgehoben, worauf zur Behebung vorgekommener Zwelfel hierdurch aufmerksam ge-
macht wird.
Kriegs-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. v. Eskens.
No. 990 5. 73. M. O. D. 3
Nr. 159.
Bekleidungs-Anfertigungen für das Personal der Landwehr-Bezirks-Kommandos.
Berlin, den 11. Juni 1873.
Der Linien-Infanterie-Regimentern wird hiermit die Verpflichtung auferlegt, für das Personal der Landwehr-
Bezirks-Kommandes des betreffenden Brigade-Verbandes, gegen vorübergehende Ueberweisung der bei den-
selden vorhandenen Handwerker, die Anfertigung der jährlichen Kontingente an Groß= und Kleinmontirungs=
stücken zu übernehmen, falls diese Kommanres nicht selbst hicerzu im Stande sind.
Ob dieser Modus einzutreten hat und bei welchem Regiment die Anfertigungen zur Ausführung
zu bringen sinr, unterliegt der Vestimmung des Brigade-Kommandeurs.
Sollien in dem einen oder anderen Falle die gegenwärtigen Etatspreise zur Bestreitung der Anfer-
tigungskosten im Ganzen nicht ausreichen und den Landwehr-Bezirks-Kommandes im Ersparnißfonds und
in den überschießenden nanen anderweite Deckungemittel nicht zur Disposition stehen, was bei der Musterung