Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

— 169 — 
Nr. 167. 
Berichtigung einss beim Druck des Militair-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 20-Juni 
1872 vorgekomnmenen Bersehens. 
Berich tig ung. 
In dem im 18. Stück des Reichsgesetzblatts für 1872 sub Nr. 838 abgedruckten Militair-Strafgesetzbuche 
für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. für 1872 Nr. 18) sind S. 191 im ameen Absatz 
des §. 95 zwischen den Worten „Festungshaft“ und „nicht“ in Folge eines Druckerei-Versehens die nachstehen- 
den Worte ausgelassen worden: 
„bis zu fünf Jahren, im Felre Gefängniß oder Festungshaft" 
Der anste Absatz des §. 95 hat hiernach wie folgt zu lauten: 
„Wird eine der in dem §F. 94 bezeichneten Handlungen vor versammelter Mannschaft oder gegen 
den Befehl, unter das Gewehr zu treten, oder unter dem Gewehr begangen, so tritt Gefängniß oder 
Festungshaft bis zu fünf Jahren, im Felde Gefängniß eder Festungshaft nicht unter einem Jahre 
ein.“ 
· Berlin, den 27. Juni 1873. 
4 Vorstehende, im 15. Stück des Reichs-Gesetzbl. für 1873 S. 138 veröffentlichte Berichtigung wird 
hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministertum. 
v. Kameke. 
No. 860. 6. A. I. b. 
Nr. 168. 
Reise= und Umzugskosten-Competenz der Truppen-Büchsenmacher resp. der Hülfsrevisoren. 
Berlin, den 19. Juni 1873. 
Unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen wird hierdurch festgesetzt, daß die Büchsenmacher 
der Truppen bis zum Erlasse der nach §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeam- 
ten, zu erwartenden Allerhöchsten Verordnung die Tagegelder, Reise und Umzugskosten nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 24. März d. J. und des Allerhöchsten Erlasses vom 26. März 1855, und zwar nach den Sätzen 
für Unterbeamte zu empfangen haben. 
Bei der Ernennung zu Zeughaus. odcr Ober-Büchsenmachern, sofern damit eine Versetzung verbunden 
ist, erhalten die Truppen-Büchsenmacher, sowie die Hülfsreriseren, die Umzugskosten gleichfalls nach den Sätzen 
für Unterbeamte, die Tagegelder und Reisekesten dagegen nach den Sätzen des §. 1. VI. und des §. 4. 192. 
und 1I12 des Gesetzes vom 24. März d. J. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. v. Eskens. 
No. 383,6. M. 0O. D. 3 
Nr. 169. 
Vergütungs-Säte für Brod und Fourage und Vergütungs-Preis für den aus Preußischen Maga- 
zinen an Kadetten-Anstalten verabreichten Roggen pro II. Semester 1873. 
Berlin, den 25. Juni 1873. 
In dem Zeitraum vom 1. Juli bis ult. Dezember 1873 sind: , 
A. bei den nachstehend begeichneten Kontingenten des Deutschen Reichsheeres als Gerassen-Brodgeld. 
sowie für nicht abgehobene tarifmäßige Pouroge, ferner für gegen Entgelt gewährte übertarifm Fu. 
Rationen und Rationstheile, endlich r Überhobene Brod= und Fourage-Beträge, letztere mit dem 
verordneten Zuschuß von 25 %, (Natural-Verpfslegungs-Reglement für den Frieden), 
B. für den aus Preußischen Magazinen an Kadttten-Anstalten verabreichten Roggen, 
nach den von den resp. Kriegs-Ministerien erfolgten Festsetzungen zu vergüten: «
	        
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