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Armee-Verordnungs-NPlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
7. Jahrgang. Herlin, den 6. Juli 1873. Nr. 18.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vlertellahrlih Pe Pränmnmerationsprels dleses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann — guherhalb bel den
alten und bei den Buch andlungen in Berlin bel der Expedition, Kochstre
- Letzterer erfolgt der Verkauf einzelner Nummern dieses Hlattes: der Preis derselben laße 3 nach der Anzahl
er Druckbogen; ". der Druckbogen von 3 Selten wird dabel mit 2 Sgr. berechnet falle nlcht für einzelue Nummern noch
besonders eine Prelsermäßigung festgesetzt sst.
Nr. 174.
Bestimmungen über Beförderung rc. der Unteroffiziere.
Auf den Mir chaltenen Vortrag genehmiße Ich die beifolgenden Bestimmungen über Beförderung der
ichen Bestimmungen werden hiermit ausgehoben. Das Kriegs.
Unteroffiziere. e en grsht enden bezilg
Ministerium .— das n- ranessen und etwa erforderliche Erläuterungen zu ertheilen.
Sch 1N— erg, den 22. Junt 1873.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere."')
8. 1.
Die Felrwebel und Vice-Feldwebel*) die Stabshautboisten, Stabshornisten und Stabstrompeter
ves Garde-Korps werden durch Seine Majestät den Kaiser und König, .) diejenigen der Übrigen Armec
Korps, sowie alle Sergeanten und Unteroffiziere durch die nächsten mit mindestens der Disziplinarstrafgewalt
eines Regiments-Kemmandeurs beliehenen Vorgesetzten, die Bezirks-Felrwebel durch die Brigade, Komman.
deure ernannt.
2.
8.
Bei der Beiöcherun kommt neben dem Verpflegungs-Etat des betreffenden Truppentheils K. in Betracht:
#a) die Qualifi ation,
b) die e Stellung der zu Befördernden.
c) das Anciennetäts-Verhältniß
Anmerkungen. Die in „d auf Beförderung ve Portepeesähnriche sowie des zum Unteroffizierstande gehörenden
Feuerwerk d Zeug-Personals bestehenden besonderen Bestimmungen werden hierdurch nicht modifhirt.
*#) Unter rnt Kommandeure 2c. sin encn Abtheilungs-Kommandeure, unter Kompagnie--Chess c. die Kom
pagnie-Kommandeure, die Eskadron= und Batterie- ehche unter Feldwebel resp. Vice-Feldwebel 2c. die Wa
messter Swsep Wechtmesster mit einbegrifsen. Was betreffs der Unteroffiziere bestimmt wird, gilt auch be,
Büglich der
) Die #estenmungln vrn ass. 7 des F. 2 der -errordnung 7 betrefsend die Dienstverhältnisse der Offiziere des Be-
urlaubtenstandes, wonach' Reserve- “-J zu Vice-Feldwebeln 2c. auch beim Garde-Korps durch die
Regiments-Kommandeure ernannt werden, wird durch obiges nicht alterirt.