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8. 3.
Die Bapsle gunge Etat weisen die Zahl ver in den verschiedenen Unteroffizier-Chargen von den
Truppentheilen und Instituten zu besetzenden Stellen nach. Beförderungen Üüber den Ear dürfen nur in den
nachstehend bezeichneten Ansnahmefällen stattfinden.
Kann dic vakante Stelle eines Feldwebels 2c. oder Sergeanten") nicht besetzt werden, oder ist die
Stelle eines Pertepeefähnrichs vakant, so darf ein Unteroffizier über den Etat verpflegt werden. Wird die
Stelle eines Pertepeefähnrichs voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate besetzt, so hat die Ernen-
nung eines Unteroffiziers über den Etat zu unterbleiben, wenn nicht etwa während dieses Zeitraums der Ab-
Vang eines Unteroffiziers mit Bestimmtheit zu gewärtigen ist.
8. 4.
Jede Befẽrderung ist in erster Linie abhängig von der Qualifikation des zu Befördernden.
Insbesondere ürfen in die etatsmäßigen Stellen der Vice-Feldwebel rc. nur balche Sergeanten
aufrücken, welche bei erprobter moralischer Zuverlässigkeit auf Grund ihrer militairischen Eigenschaften und
der erlangten Dienstkenntnisse mit vollem Nutzen im praktischen Dienste der Truppe verwendbar sind.
dangelt es an einem Sergeanten, welcher in jeder Besiehung den an einen Vice-Feldwebel 2c. zu
ellenden Anferderungen entspricht, so bleibt die vakante Stelle eines Vice-Feldwebels 2c. unbesetzt; es darf
jedoch ein Sergeant Über den Etat mit den entsprechenden Komwetenzen ernannt werden, während der Mchr-
betrag der Kompetenzen des Vice-Feldwebels 2c. als erspart zu berechnen ist.
ür die strikte Innehaltung dieser Bestimmung sind die Bataillons= 2c. und Regiments= 2c. Kom-
mandeure speziell verantwortlich.
F. 5.
Die dienstliche Stellung der zu Befesrdernden ist insofern maßgebend, als in die von den
Truppentheilen etatsmäßig zu besetzenden Stellen der Feldwebel r2c., der Vice-Feldwebel 2c. und der Ser-
geanten, die aus dem praktischen Dienst auf unbestimmte oder länger= Zeit Abkommandirten nicht aufrüccken
dürfen, es sei denn, daß sie in Folge der Beförderung in diesen Dienst zurücktreten. Eine solche Abkom-
mandirung von bereits ernannten bepnerreln und Vice-Felvwebeln 2c. ist nur Behufs Besetzung anderer
etatsmäßiger Stellen von Feldwebeln resp. Vice-Feldwebeln rc. zulässig; Sergeanten scheiden in Folge einer
solchen Abkommandirung aus der bisher innegehabten etatsmäßigen Stelle aus und beziehen eventl. den
Mchrbetrag g#rrr seitherigen Kempetenzen (excl. etwaige Dienstzulage) gegen diejenigen eines Untereffziers
aus Ersparnissen des Militair-Etats. Ausgenommen von letzterer Bestimmung sind die Fouriere, Kapitain.
drarmes und Quartiermeister, welche in dieser Stellung auch nach der Beförderung zum etatsmäßigen Ser-
canten verbleiben können. Die Regiments- und Bataillons-Tambeurs, die bei den Kommando-Behäörden,
luppen und Instituten als etatsmäßige Schreiber fungirenden oder als Schreiber zu Gouvernements und
Kommandanturen kommandirten Untereffiziere dürfen zwar zu Sergeanten und nach 15 jährigers) vorwurfs-
freier Dienstzeit zu Vice-Feldwebeln 2c. aber ohne Anrechnung auf den Etat der Sergeanten?s) resp. der
irergelrwebel 2c. befördert werden.
Dieselben empfangen in beiden Nangklassen die Kompetenzen eines Sergeanten. Den Mehrbetrag
egen diejenigen eines Unteroffiziers erhalten die Regiments= und Bataillons-Tambours aus einer besonderen
Pon des Etatstitels 20, die Schreiber aus Ersparnissen des Militair-Etats.
Alle Übrigen aus dem praktischen Dienst eines Truppentheils oder Instituts al unbestimmte oder
längere Zeit abkommandirten, jedoch im Etat dieses Truppentheils 2c. verbleibenden Unteroffiziere dürfen,
wenn aus dienstlichen Gründen ihre Beförderung sch empfiehl, zu Überzähligen Sergeanten mit der Maß
gabe befördert werden, daß denselben hierdurch kein Anspruch auf höhere, als die nach dem bisherigen Nange
empfangenen Kompetenzen erwächst.
Von jedem Hautboisten-Korps der Infanterie, ernistenLorks der Jäger 2c. der Pioniere und des
Eisenbahn-Bataillons, von jedem Trompeter-Korps der Kavallerie und der Feld-Artillerie darf indessen nur
ein etatsmästiger Hautboist 2c. zum überzähligen Sergeanten befördert werden.
Anmerkungen. ") Hinsichtlich des Verfahrens bei Vakanz der Stelle eines Vice-Feldwebels 2c. efr. §. 4.
) Aeiegcsate Alähien ierbei doppelt.
“) In die Stelle von Feldwebeln und Sergeanten der Landwehr-Bezirks-Kommandos sowie der Friedensstämme
für die Garde-Landwehr-Bataillone dürfen auch Schreiber aufrücken.