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Bezeichnung Bezeichnung Löhnungssatz
der der
Formationen Chargen
Bemerkungen.
jährlich
zu
2) Die Löhnungssätze für Portepeefähnriche bleiben unverändert.
3) Die Gesammtzahl ver verschiedenen Unteroffizier-Chargen, sowie die der Roßärzte und Unterroßärzte,
wie solche in den Verpflegungs-Etats für 1873 nachgewiesen, bleibt, soweit inzwischen nicht Aende-
rungen genehmigt sind, unverändert. ½m
4) Bei jeder Infanteric., Jäger-, Fuß-Artilleric., Pionier-, Train= und Eisenbahn-Kompagnie mit Aus-
nahme der Kompagnien der trosftierschuleng bei jeder Eskadron und Batterie tritt ein Vice-
Feldwebel resp. Vice-Wachtmeister hinzu und fällt dafür ein Unteroffizier fort; desgleichen bei der
Lehr. Batterie und Lehr-Kompagnie der Artillerie-Schießschule und bei der Versuchs-Kompagnie der
Artillerie-Prlfungs-Kommission. . .
5) Der Stabshautboist kommt wie bisher auf die Zahl der Hautboisten in Anrechnung und ist semit,
nachdem vorstehend eine besondere Löhnung für den Stabshautboisten festgesetzt worden, ein Haut-
boist Ecer den Etat weniger zu löhnen. k
6) Die intheilung der Sergeanten in 1. und 2. Klasse und die der Unterefzier- in 1., 2. und 3.
lt nach Bewilligung eines einheitlichen Löhnungssatzes für jede Charge fort.
7) Nach Maßgabe der in vorstehender Uebersicht unter Nr. 5 ausgeworfenen 2 pite für Feuer-
werker bleiben für diese Charge künftig zwei Klassen bepehen, und zählen fortan die bisherigen
Feuerwerker 1. und 2. Klasse zur I. und die bisherigen Venerwerker 3. Klasse zur 11. Klasse.
8) Die halbinvaliden Unteroffiziere in den Armee-Korps-Bezirken, welche bisher eine Löhnung von
15 Sgr. monatlich bezogen haben, erhalten fertan die vorstehend unter Nr. 2 für Ser-
geanten, die Ubrigen halbinvaliden Unteroffizicre dic ebendaselbst für Untereffiziere ausgeworfene
öhnung.
Die nach den zeitigen Etats zahlbaren Gehalts-Zuschüsse resp. Funktions-Zulagen für Regiments-
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Lambours, Kapitaind'armes, Fouriere rc. sind neben der höhern Löhnung weiter zu gewähren.
knterolshhiere welche sich noch in Erfüllung ihrer dreijährigen Dienstpflicht befinden, erhalten den
vollen Löhnungssatz ihrer Charge nur rann, wenn sie ¾ô verpflichten, nach erfüllter gesetzlicher
Dienstzeit weiter zu dienen. Andernfalls ist diesen Unteroffizieren bei allen Waffen, eine Löhnung
von 5 Thlr., beim Regiment der Gardes du Corps eine 43 von 6 Thlr. monatlich zu zahlen.
Unteroffiiere der letztbezeichneten Kategerie, welche nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen
eine höhere Lähnung als die von 5 Thlr. resp. 6 Thlr. bezichen, verbleiben bis zu ihrem Ausschei-
den im Genusse derselben. «
DanachvorstehenderllebcrsichtzahlbakenLöhnungäfätzesindüberdiebezüglichensekpflegmgss
Etats hinaus in der Verpflegungs-Liquidation zu verrechnen. » ·«
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ein Bureaugeld im Betrage von 4 Thlr. unn In Kompagnie-Bezirken von mehr als 40,000
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Seelen ist den Bezirksfeldwebeln, wie bisher, ein Zuschuß zum Bureaugelde von 15 Sgr monatlich,
zusammen also ein solches von 4½ Thlr. monatlich zu zahlen.
13) Für die Lazareth-Gehülfen sind nachstehende Vestimmungen maßgebend:
Die enegehülsen erhalten felsee Löhnungssätze und zwar: · ·
I)DientetlazakethgehülendiebiserigeLölccungvon4shThlt.monatlrch,betdem
Regiment der Gardes du Corps von 5 abte. monatlich;
b) Die Lazareth-Gehüllsen, welche nicht kapitulirt haben, 5 Thir. monatlich;