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e) Die dr eserbolfen, welche kapitulirt haben — siehe Passus 10—8½ Thlr monatlich;
) Ober-Lazarethgehülfen 12½ Thlr. monatlich.
B. Die Unter- b areth ehursen haben den Rang der Gefreiten, die Lazarethgehülfen den der Unter-
afsiziere, die Ober-Lazarethgehülfen den der Sergeanten.
C. Die Beförderung zum Ober-Lazarethgehülfen, ist, wie bisher, von Erfüllung einer siebenjährigen
Sent abhängig.
D. Die Zulassung von Vaz#ereth. Gehüllfen zur Kapitmlation wird dahin beschränkt, daß im Bereiche
eines jeden Armee-Korps nur die te der ctatsmäßigen Lazarethgehülfen ellen durch Kapitu-
lanten, und nur 15% der etatsmäßigen Stellen durch Hpitulanten von mehr als siebenjähriger
Dien zeit (Ober-Lazarethgehülfen) besetzt werden dürfen. Die Zulassung von #arechgehülfen
ur Kapitulation resp. zur Verlängerung der Kapitulation ist fortan von der Zustimmmung des
Mpe: General-Arztes abhängig, welcher die zur Durchführung der obigen Bestimmung erforder-
liche Kontrole zu führen hat.
Lazarethgehülsen, welche auf Grund der zeitigen Bestimmungen etwa höhere Kempetenzen bezie-
hen sollten, als nach Verstehendem in Zubunft. ulässig verbleiben bie, zu ihrem Aufrücken in eine
Hhere Lähnungsklasse, bez. bis zu ihrer Entlassung im Genuß derselben.
14) Allen gegenwärtig noch im Dienst befindlichen Unterofsizieren, Roßärzten und WWarethgehalfen. vist
der Mehrbetrag der Löhnung, welcher nach Passus 1 für die von ihnen in der Zeit vom 1.
d. J. bis jetzt Woelleidcten bCbarten ausgeworfen ist, 144 diesen Zeitraum nachträglich zu W
desgleichen den noch im Dienst befindlichen Bezirks-Feldwebeln der Mehrbetrag des nich Han 14
zahlbaren Bürcaugeldes.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 56/6. A. I. a.
Nr. 176.
Etatifirung 2c. besonderer Stellen für Zahlmeihter-Aspiranten.
Berlin, den 28. Juni 1873.
In Ansführung des Gesetzes vom 14. Juni d. J., betrefsend die Verbesserung der Lage der Unterofsiziere,
wird öhiosichrich der Zahlmeister-Aspiranten der Mutt im Anschluß an den Erlaß vom 23. Juni d. J.
No. 56/6. 73. A. I, a., Nachstehendes bestimmt:
di Vom 1. Mon cr. ab sind besondere, auf den Unteroffizier-Etat der Truppen nicht in Anrechnung
kommende Stellen für geprüfte. uhen. Aspiranten etatsmäßig und zw
a) bei jedem E—m einschlie lich des Leht- Infanterie · Bataillons und der selbsiständigen duß
Artillerie-Bataillone
b) bei jedem Karallerie-Regiment . 1.
c) 60 Felv= und Fuß- Artillerie- Negimente sewie bei dem Gratheregich besüthen Aetilie
rie-Korps
d) bei der Grozer oglich ejsischen Train- ichradnie
e) bei dem Landwehr-Bezirss-Kommando PB
bei allen Unterrichts-Anstalten, welche herlin einen Sasineie baben,
ie bereits vorhandenen geprüften Zahlmeister-Aspiranten komulr demnach inncrhalb
dieser Stellenzahl im Korps-Bereich mit ihren etatsmäßigen besonderen Kompetenzen vom 1. Wril
d. J. ab nicht mehr eu den bisherigen Truppen-Etat, sondern an bie dem Militair-Etat zu-
wachsenden ul für ahlmeister Aspiranten zur Anweisun und Anrechnung.
der ad. a—d ei Stellen für Zahlmeister-Aspiranten, mit alleinigem
Ausschluß der - bei dem Lehr Infanterie-Bataillon, kemmt dagtgen im Etat der bezeichneten
Truppen mit dem vorgerachten Zeitpunkte ein Gemeiner in Wegfall.
2) Die isenißigen Lehlmeser Arpiramten gehören zu den Personen des Soldatenstandes und zwar
#e# Klasse der Unteroffiziere resp. Sergeanten und Feldwebel und empfangen nach Maßgabe ihrer
ienstzeit die nachstehenden — Sätze:
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