Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Die Ausführung der vorstehend sub 3 und 4 aufgeführten Verbesserungs-Einrichtungen ist jedenfalls 
bei allen Neubauten und Neueinrichtungen von Kasernements im vollen Umfange zu bewirken; bei den vor- 
hdee. Kasernements aber, soweit es überhaupt ausführbar ist, und soweit die Mittel dafür flüssig zu 
machen find. 
Es wird in letzterer Beziehung Folgendes bestimmt: 
Bauliche Aenderungen vorhandener Kasernen für die sub 3 bis 6 bezeichneten Zwecke sind nur in 
soweit ohne Weiteres vorzunehmen, als sie keine wesentliche Substanz= Veränderung bedingen und eventl. 
Hoecsssioe aus den Dispositions-Fonds der Intendanturen bestritten werden können; größere bezügliche Bau- 
usführungen bedürfen in jedem speciellen Falle der Genehmigung des Militair-Oekonomie-Departements. 
Damit allen Interessen des Dienstes sowie den verschiedenen lokalen Verhältnissen gebührend Rechnung 
getlagen werde, erfolgt die Herstellung der unter 3b und 4 bezeichneten Einrichtungen in den vorhandenen 
#asernements nur auf Grund begüglicher Anträge der höheren Truppenbefehlshaber. 
Die sub 3a und b vorgesehene Vermehrung des Utenstlements fällt den Dispositions-Fonds der 
Intendanturen zur Last. Zur ersten Beschaffung des Ubtensilements für einzurichtende Menage-Anstalten 
werden die erforderlichen Mittel auf diesfällige #umeelung von dem Militair-Oekonomie-Departement zur 
Berfüsung gestellt werden. Für die demnächstige Unterhaltung wird der Etat der Intendanturen entsprechend 
otirt werden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 225.6. 73. M. O. D. 3
	        
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