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Armee -· Verordnungs· Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
7. Jahrgang. Gerlin, den 10. Juli 1673. Nr. 10.
Gedruckt und in Kommission bel E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 178.
Gesetz, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeld-Zuschüssen an die Offtziere und Aerzte des Reichs-
n 1 und der Koifer 4#% r—t sohte an Besenen te sstiene 30. 8 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Guaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter #umiemmunn des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
F. 1.
Die Ossiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Civil= und Mili-
tairbeamten des Reichs erhalten, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Deutschland haben, eine etatsmäßige
Stelle bekleiden und eine Besoldung aus der Reichskasse beziehen, vom 1. Januar 1873 ab einen Wohnungs
geld-Zuschuß nach Maßgabe des diesem Gesetze beigefügten Tarifes.
8. 2.
Welche Reichsbeamten den im Tarif unter J. 2, U. 2, III. 2, V. und VI. bezeichneten Kategorien
beizuzählen sind, wird in den Jahren 1873 und 1874 durch Kaiserliche Verordnung, von da ab durch den
Reichshaushalts-Etat bestimmt. Für den zu gewährenden Wehnunzsgeld-uschuß ist der mit der Amtsstellung
verbundene Dienstrang, nicht der einem Beamten etwa persönlich beigelegte höhere Rang maßgebend.
g. 3.
Für die Eintheilung der Orte in renieseen. auf welche der Tarif Bezug nimmt, ist bis zu an-
derweiter geltcliche Regelung die am 1. Juli d. J. bestehende Eintheilung der Orte, nach welcher die Serviskompe-
tenzen der Militairpersonen bemessenwerden, maßgebend. Bei Veränderungen in der Klasseneintheilung kommt von
vem anf die Publikation derselben folgenden Kalenderguartale ab der danach sich ergebende anderweite Tarif
satz des Wohnungsgeld-Zuschusses in Anwenvung.
8. 4.
Bei einer Versetzung erlischt der Anspruch auf den, dem bisherigen dienstlichen Wohnort entsprechen-
den Satz des Wohnungsgeld-Zuschusses mit dem Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Gehalts der bishe-
rigen Dienststelle aufhört.
Hat die Versetzung an einen Ort, welcher zu einer niedrigeren Servisklasse gehört, eine Verminderung
des WMohnenzugeld-Jaschuße zur Folge, so wird ierdurh ein Entschädigungsanspruch nicht begründet.