Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Berlin, den 4. Juli 1873. 
Vorstehendes Gesetz wird nebst der, im §. 2 besselben vorgesehenen Kaiserlichen Verordnung hierdurch 
zur Kenntniß der Armee gebracht, mit nachstehenden Ausführungs-= Hetenmngen. 
I. (Zu §. 1.) 
1) zu den, zum Empfange des Wesnangagele Iuschusses Berechtigten gehören auch die Offiziere bei den 
andwehr Bezirks-Kemmandos; ferner die, zur Uebung eder zum Dient einberufenen Offiziere, Aerzte 
und Militair eamten des Heuniaubtensenke hinsichts derienigen Monate, für welche sie (nach §. 
  
210 des Geld schargenmäßige Lehalt (nicht Diäten) beziehen. 
2) Der o sgeld- zufshut Ist zunachst alle Offiziere, Aerzte und Beamte, welche gch noch jetzt 
im Dien enben, de d. J. ab mit der Maßgabe nachzuzahlen, daß die Zahlung an 
diejenigen, welche *plr½s ileed m eine, zum Bezuge desselben berechtigende Stelle eingerückt sind, nur 
von diesem späteren Zeitpunlte ab, ferner an diejenigen, welche inzwischen in höhere Stellungen auf- 
ckt e can andere Orte versetzt sind, ich den bezüglichen Sätzen für die betreffenden Zeit- 
Kome 
erfolg 
3) Für Srot Aerzte und Beamte, welche am 1. Jannar d. J. noch im Reichsdienst und im Ge- 
boltabezug standen, inzwischen aber ausgeschieden sind, ist für die Sa für welche sie das Gehalt 
ezogen haben, der Wohnun **6“ Zuschuß nachträglich zu zahlen. Gleichzeitig ist für diejenigen, welche 
mit Genston ausgeschieden f der Betrag der Pension anderweitig, unter Mitanrechnung (§. 8) 
des Wohnungsgeld-Zuschusses, zu regeln. 
4) Sind Offiziere, Deuute und Beamte am 1. Januar d. J. oder später verstorben, so gebührt den 
Kinterbliebenen der Wohnungsgeld-Zuschuß für diejenige i für welche ihnen das Grbal a 
naden-Kompetenz belassen worden resp. zu belassen ist. Für die Zeit vom 1. Jannar d. 
bis an, Himein der gedachten Gnaden-Kompetenz gehört der nachzuzahlende Wohnungszelt. 850 
  
5) g uüegen ; Hlftziere, Aerzte und Beamte, welche vor dem 1. Jannar d. J., also mit dem 
ezember 1872 oder früher, aus dem Dienst geschieden sind, auf den Wohnungsgeld-Zuschuß 
* auf dessen Anrechnung bei der Pension keinen Anspruch. Daselbe gilt in Aehung r Hinter- 
bliebenen von Offizieren, Aerzten und Beamten, welche vor dem 1. Januar d orben sind, 
auch wenn das Gehalt des Verstorbenen noch für einen Theil des Jahres 1873 als EInbeenn 
petenz zahlbar ist. 
II. (Zu F. 4.) 
1) Offiziere, Aerzte und Beamte, welche vorübergehend zu einem Truppentheile, einer Behörde oder 
einem Institut außerhalb ihres Garnison= resp. amtlichen Wohn-Orts kommandirt sind oder diesen 
mit idbbnn Truppentheil verlassen, erhalten für die Dauer eines solchen Kommandos deu Wohnungs- 
eld-Zuschuß nicht nach dem Satze des ms rc. Orts, sondern nach dem Satze ihres stän- 
igen Garnison= resp. amtlichen Wohn-O 
2) Bei Kommandos von voraussichtlich aiet, als hirchammonallicher Dauer, die einer Versetzung gleich 
achten, wird jedoch der Wohnungsgeld-Zuschuß nach dem Satze des neuen Gamnisonorts, mit 
eginn des anf den Antritt des Kommandos folgenden Monats gewährt. 
3) Offiziere, Aerzte und Zrate. welche eine Dienstwohnung innehaben oder Miethsentschädigung be- 
Hieben. haben (§F. 7.) für die Dauer eines Kommandos außerhalb ihres Garnison= resp. amtlichen 
ohn-Orts den ablun giceld, Zuschuß nicht zu beanspruchen. 
m. Gu 8. 7. 
1) W, Aerzten und servisberechtigten Militairbeamten, welche eine Dienstwohnung innehaben 
tweise kaser nirt sind, ist der bisherige, reglementsmäßige Servis-Abzug (bei Dienstwoh. 
her * Inhabern 1 des Servissatzes nach §. 11. des Servis-Reglements; bei kasernirten 
die fseren zwischen dem Servissatz und der Kasernen Servisquote nach §. 9. daselbst) vom 
1. Januar 1873 ab insoweit erlassen resp. zurückzuzahlen, als d derselbe den Vetrag des Wohnungs- 
geld-Zuschusses nicht Übersteigt. Dasselbe gilt binsichts der, von nicht servisberechtigten Dienst- 
wohnungs-Inhabern, seit Jannar 1873 entrichteten Miethsvergütungen.
	        
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