Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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2) Die unter 1. gedachten Dienstwohnungs-Inhabex und Kasernirten, ferner Offiziere, 
Aerzte und Beamte (in den Invalidenhäusern, bei den Militair-Instituten, Garnison= und Lazareth- 
Verwaltungen ce.), welche auf freie Ven mit oder ohne Brenn= und Erleuchtungs-Deputat 
Anspruch haben, sind gleich denjenigen O sieren, Aerzten und Beamten, welche statt der Dienst- 
wohnung eine, ihnen besonders bewilligte Miethsentschädigung beziehen, von dem Empfange 
eines Wohnungsgeld-Zuschusses ausgeschlossen. 
IV. (Zu §F. 8.) 
1) Bei den Offizieren, Aerzten und Beamten, welche etatsmäßig freie Wohnung mit oder ohne Brenn- 
material, und Erleuchtungs-Depntat erhalten, erhöhen sich die bisherigen, pensionssüßigen Geld- 
werthsätze für das Mohnungs-Emolument um den Durchschnittssatz des Wohnungsgeld-Zuschusses 
für die Servis-Klassen 1 bis V des Tarifs. 
2) Da der Wohnungsgeld-Zuschuß im Allgemeinen als Bestandtheil der Besoldung gilt, so ist derselbe, 
gleich dieser, prämumerando zahlbar und in monatlichen oder vierteljährlichen Raten, je nachdem 
die Gehaltszahlung erfolgt, zu erheben. 
V. 
1) Zur Verrechnung der „Wohnungsgeld= Zuschüsse“ wird der Militair-Etat vom Jahre 1875 ab einen 
besondern Titel aufnehmen. In den Jahren 1873 und 1874 hat die Verrechmung bei dem Titel 60 
„Verschiedene Ausgaben“ unter einem neu zu bildenden Abschnitt III. zu erfolgen, welcher für beide 
Jahre ausnahmsweise auch in die Rechnung der Korps-Zahlungsstellen aussseh ist. 
Dieser Abschnitt schließt für sich ab und ist dessen Ausgabesumme in der Rechnung, sowie in den 
periodischen Kassen-Abschlüssen und Extrakten getrennt nachzuweisen resp. zu deklariren. 
2) Die Anweisung der zuständigen Wohnungsgeld-Zuschüsse wird von den Militair-Intendanturen, auf 
Grund besonderer, monatlicher Liquidationen der Truppentheile, Administrationen und Institute, be- 
wirkt. In diese Liquidationen ist auch der, den kasernirten Offizieren 2c. nach dem Vorstehenden 
unter V. zurückzuvergütende Theil des Servisabzuges — da der Vekirre nach wie vor mit dem 
vollen Betrage in der Serois-Liquidation zurückzurechnen bleibt — mit auf unehmen, 
Tuppentzeile und Administrationen 2c., welche eigene Kassen befitzen, lasen ie zuständigen Be- 
träge am Fälligkeitstage zahlen. 
ichtregimentirte Offiziere, Aerzte und Beamte erheben den Wohnungsgeld Zuschuß bei der. 
jenigen Kasse, welcher die Gehaltszablung obliegt, gegen besondere Quittung. Die betreffende Kasse 
*5# # deeer Zahlung von der Militair-Intendantur resp. dem Kriegs-Ministerium die erforder- 
iche Requisition. 
Die für die Monate Januar bis Juli d. J. resp. für die ersten drei Quartale d. J. zahlbaren Be- 
käge sind in einer Liquidation resp. Quittung zusammenzufassen. 
ie Feststellung und Anweisung der Kompetenzen (§. 1.) für die rückliegende Zeit ist seitens der 
Intendantur desjenigen Armee-Korps zu bewirken, welchem der Eupfänger im Juli d. J. angehört 
resp. vor seinem Ausscheiden aus dem Dienste oder vor seinem Tode zuletzt angehört hat. 
Dasselbe Verfahren gilt für die, die Monate Januar bis inkl. Juli d. J. umfassenden unter 
III. 1. gedachten Servis= resp. Mieths= 2c. Rückzahlungen (F. 7.), mit der Maßgabe jedoch, daß 
die den Dienstwohnungs-Inhabern zu erstattenden Servis-Abzüge r den Titel 32 
„Servis“ zur Verausgabung anzuweisen sind, die zu erstattenden Dienstwohnungs-Miethsbeträge 
der Beamten dagegen bei den eigenen Einnahmen unter Abschnitt B. 1. „Miethen für Dienstwoh- 
nungen der Beamten“ in den Büchern der betreffenden Kasse wieder abgesetzt werden und sonach in 
der Rechnung nicht weiter erscheinen. 
Vom 1. August d. J. ab sind derartige Anweisungen nicht weiter erforderlich, da der Mieths- 
resp. Servis-Abzug mit der, unter III. 1. im Vorstehenden bezeichneten Maßgabe aufhört. 
3) Die im Etat des Servis-Titels 32 abgesetzten Servis-Abzüge der Dienswohnungs,n aber 
werden demselben, soweit sie zurückgezahlt und erlassen sind, auf Veranlassung des Kriegs-Mini- 
steriums aus dem Titel 60. Abschnitt III. „Wohnungsgeld-Zuschüsse“ erstattet werden. Die gleich- 
artigen Servis-Absetzungen für Kasernirte werden, nach dem Voranstehenden, nicht berührt, da 
die, den Kasernirten zuständigen Erlasse an den bisherigen Servis-Abzügen, für die Bergangenheit
	        
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