Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Nr. 189. 
Kapportführung über die der Fahnenslucht beschuldigten Mannschaften, sowie deren Berpflegung auf 
den Marsche und in der Garnison. 
Berlin, den 29. Juni 1873. 
Zur Beseitigung angeregter Zweifel wird mit Bezug auf den Erlaß vom 10. April d. J. — Nr. 826. 3. 73. 
M. O. D. 3, A. V. FD Nr. 10 — Folgendes bemerkt: 
1) Die Notizen über die Zurükicchnung der enngs Kempetenzen fÜrr die der Fahnenflucht beschul- 
digten Mannschaften auf die Zeit von der Entweichung bis zur Ergreifung resp. bis zur Publika= 
tion des verurtheilenden Erkenntnisses sind im Verpflegungs-Rappert unter einem besondern Ab- 
schnitt mit der Ueberschrift „der Fahnenflucht beschuldigt“ unmittelbar hinter dem Abschnitt 
„Beurlaubt“ aufzunehmen. 
2) Auf dem Marsche sind die Mannschaften beregter Kategorie, deren Ergreifung vor Publikation des 
die Verurtheilung als Deserteur aussprechenden Erkennmisses erfolgte, nach Al. 1 des §. 116 des 
Reglements über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden zu verpflegen und haben 
3) in der Garnison neben der Löhnung auf sämmtliche Übrigen Kompetenzen der Untersuchungs-Arre- 
staten Anspruch. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. v. Eskens. 
Nr. 801. 5. 73. M. O. D. 3. 
Nr. 190. 
Einsendung von Führungs- und Oualifikations-Listen von den bei den Truppen eingetretenen Zög- 
lingen des großen Militalr-Waisenhauses zu Potsdam und des Militair-Knaben-Erziehungs-Justitmis 
in Annaburg. 
Berlin, den 5. Juli 1873. 
Die Erlasse vom 12. Mai 1832, 14. Januar 1835, — Monats-Cirkusair Nr. 90 — und 9. Februar 
1855 — Militair-Wochenblatt Nr. 9 pro 1855 —, durch welche die Einreichung von Führungs= und Qua- 
lifikations-Listen über die in den letzten drei Jahren bei den Truppen eingestellten Musik= und Militair, 
Schüler des großen Militair-Waisenhauses in Potsdam und des Militair-Knaben-Erziehungs-Instituts in 
Annaburg angeordnet worden, werden hierdurch aufgehoben. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. v. Claprivi. 
  
No. 1243/3. A. I. b. 
Nr. 191. 
Todtenscheine, welche wegen Ungenauigkeit der Augaben nicht ausgehändigt werden können. 
Berlin, den 27. Juni 1873. 
Nach den von der französischen Mairie zu Sézanne ausgestellten und hierher gelangten Todtenscheinen sind 
die nachbenannten Militairs: · 
1) der Soldat Johann Hoffmann, angeblich vom 2. leichten Kavallerie-Regiment, zu Proälenhard (5) 
eboren, und 
2) der Soldat Johann Borchhardt, angeblich vom 3. Karallerie-Regiment, zu Viébu (?) 
geboren, 
beide im Hepitel zu Sézanne gestorben, Ersterer am 7. Oktober, Letzterer am 28. Dezember 1870. 
Wa dei den inkorrekten Angaben der Truppentheile und der Heimathsorte die Aushändigung die- 
ser Todtenscheine an die Angehörigen rc. nicht bewirkt werden kann, so werden qu. Dokumente bis zu etwai- 
ger Rekognoszirung der Vorgenannten bei der unterzeichneten Abtheilung asservirt werden. 
Kriegs-Ministerium: Militair-Medizinal-Abtheilung. 
In Vertretung. 
Schubert. Flügge. 
No. 1082. 6. M. M. A. 
 
	        
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