Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Nr. 27. 
Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen. 
Berlin, den 23. Januar 1873. 
In Folge Erweiterung der Telegraphen-Verwaltung des früheren Norddeutschen Bundes ist eine Umarbeitung 
der für diese Verwaltung ergangenen Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depe- 
schen nöthig geworden. 
n Nachstehendem wird die neue Zusammenstellung der gedachten Bestimmungen zur Kenntniß der 
Armee gebracht, und auf die Bestimmung im §F. 4 noch besonders aufmerksam gemacht. 
Kriegs-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. Quedenfeldt. 
Nr. 46/1. 73. M. O. D. 3. 
Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen. 
A. Depeschen, welche auf sämmtlichen Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches gebhrenfrei befördert 
werden. 
· 8. 1. 
Auf sämmtlichen Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches genießen die Gebührenfreiheit: 
1) die Depeschen, welche von den BVevollmächtigten zum Bundesrathe während ihrer Anwesenheit in 
Berlin in Bundesraths-Angelegenheiten aufgegeben werden, oder welche an diese Bevollmächtigten 
aus anderen Orten des Deutschen Reiches in Bundesraths-Angelegenheiten eingehen; 
2) die Depeschen von und an den Reichstag in reinen Reichs-Dienstangelegenheiten; 
3) die Depeschen von oder an Militairbehörden des Deutschen Reiches mit Einschluß der solche Be- 
hörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten in reinen Militair-Dienstangelegenheiten. Im 
Falle einer Mobilmachung auch die Depeschen von oder an einzelne mit dienstlichen Aufträgen kom- 
mandirte Militair-Personen und Beamte der Militair-Verwaltung des Deutschen Reichs in reinen 
Militair-Dienstangelegenheiten; 
4) die Depeschen von und an Reichsbehörden in reiuen Reichs-Dienstangelegenheiten. 
Depeschen, welche auf den Telegraphen-Linien des Deutschen Reichs, mit Ausschluß der Telegraphen= 
Linien in Bayern und Württemberg gebührenfrei befördert werden. 
. 2. 
Die Gebührenfreiheit genießen: 8 
1) Die von den Milgliedern der Regentenhäuser sömmtlicher zum ehemaligen Norddeutschen Bunde ge- 
hörigen Bundesstaoten, ferner die von den Mitgliedern des Großherzoglichen Hauses von Baden und 
die von den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses von Hohenzollern, sowie die im Auftrage der ge- 
nannten Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften von den Angehörigen, den Beamten, der Umgebung, 
dem Gefolge oder den Hofstaaten ausgegebenen Depeschen; 
2) die von den Senaten der freien Städte Lübeck, Bremen und Hamburg in reinen Staats= und 
Rei 5-Dienstangelegenheien aufgegebenen Depeschen; 
3) die Depeschen der Civil-Behörden der Staalen des ehemaligen Norddeutschen Bundes, des. Groß- 
herzogthums Baden und Elsaß-Lothringens, mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen 
zeamten, wenn diese Depeschen reine Staats= oder Reichs-Dienst-Angelegenheiten betreffen; *ê*- 
4) die amtliche telegraphische Korrespondenz der Gerichte, Staatsanwaltschafts-Beamten und Polizei= 
Behörden, beziehungsweise der als solche fungirenden Ortsbehörden (Magistrate, Bürgermeister), 
Falls bei dieser Korrespondenz ein reines Dienst-Interesse obwaltet, sowic die Steckbriefe der Ge- 
richte, Staatsanwaltschafts-Beamten und Polizei-Behörden, Falls schon beim Erlaß der Steckbriefe 
aber Zytisel steht, daß eine Person, welche für die Kosten aufzukommen hat, Überhaupt nicht vor- 
anden ist; 
5) die Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen, Eisenbahn-Stationen und Eisenbahn-Beamten an vorge- 
setzte Behörden über vorgekommene ungkückssäat und Betriebsstörungen. 
Welche Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen #c. außerdem gebührenfrei anzunehmen und 
zu befördern sind, ist durch besondere Vereinbarungen festgesetzt.
	        
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