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F. 10.
Im mobilen Zustande werden bei Dienst- und Versetzungsreisen Tagegelrer und Reisekesten in der
Regel nicht gewährt. Ausnahmen hiervon bedürfen besonderer Genehmigung.
8. 11.
Für Dienstgeschäfte in der Garnison, im Kantennement oder Kommandoorte oder außerhalb der.
jelben in einer Entfernung von nicht mehrt als einer Fünftelmeile werden weder Tagegelder noch Reiselesten
gewährt. War der Vetrchfee durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eincs Fhenerl# zu be-
dienen oder waren sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken= oder Fährgelr aufzuwenden, so sind die nach,
weislichen Auslagen zu erstatten. "
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6 Bei Berechnung der Emternungen wird jede angefangene Fünftelmeile für eine volle Fünftelmeile
gerechnet. »
Bei Reisen von mehr als einer Fünftelmeile aber weniger als einer Meile sind die Beförderungs-
kosten für eine Meile zu gewähren.
13.
Reisen, weg lediglich das Privatintetessc be ahren, sowie die Reisen der auf eignes Ansuchen Ber-
setzten schließen den Anspeuc auf Tagegelder und Reisekesten aus.
. §·14- . .
Auf das Korps der Landgendarmerie und auf das Korps der Feldjäger findet diese Vererdnung
nicht Anwendung.
15.
Alle denselben Gegenstand betreffenden srden Bestimmungen, namentlich diejenigen, welche ent-
halten sind in dem Bo für die Armee und den vorläufigen Bestimmungen wegen Bewilli.
gung von Tagegeldern bei Dienst= und Versetzungsreisen der Offiziere und der andern Personen des Solda.
tenstandes 2c., beide vom 28. Dezember 1848, sind aufgehoben.
8. 16.
Deas Kriegs-Ministerium ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt und wird zugleich
ermächtigt, die wforderlichen Erläuterungen im Sinne derselben zu erlassen.
Ems, den 15. Juli 1873.
Wilhelm.
In Vertretung de Reichs-Kanzlers.
elbrück. v. Kameke.
Berlin, den 22. Juli 1873.
Vorstehende Verordnung, welche mit dem heutigen Tage in Kraft tritt, wird hierdurch zur Kenntnist
der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
In Vertretung.
v. Voigts-Rhet.
No. 723. 7. 73. M. O. D. 3.
Nr. 193.
Abinderung des F. 23 des Anhanges I. der e,sterhnng für die Verwaltung der Garnison.
nstalten.
Auf den Mir gehaltenen Lortrag ertheile Ich zu einer Modifikation der einschlagenden Bestimmungen der
Geschäfts. Ordnung für die Verwaltung der Garnisen Anstalten vem 20. April 1843 rahin Meine Geneh,
migung, daß — wo die kasernirten Truppen im Sinne des §. 23 des Anhangs I. jener Geschäfts-Orrnung
die Selbstbewirthschaffung des Feuerungsmaterials übernehmen — denselben der Geldwerth der erzielten Er.