Depeschen, welche von den vorstehend unter 1., 2. und 3 bezeichneten Allerhöchsten resp.
Höchsten Herrschaften, Senaten, Behörden oder Beamten nach Großbritannien, Italien, Spanien und
Portugal, Schweden und Norwegen und nach Rußland aufgegeben werden, genießen für die Beför.
derungsstrecke innerhalb des Deutschen Reichs-Telegraphen-Gebiets die Gebührenfreiheit. Dagegen
sind Depeschen nach ollen Übrigen Ländern (einschließlich Bayern und Württemberg) auch für die
Beförderungsstrecke innerhalb des Deutschen Reichs-Telegraphen-Gebiets gebührenpflichtig.
C. Allgemeine Bestimmungen.
8. 3.
Die Gebührenfreiheit der Depeschen erstreckt sich nur auf die tarifmäßigen Telegraphirungs-Gebilh-
ren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförderung über die Telprschen Penitreßinono
ie baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden reglementarischen Bestimmungen entweder
von den aufgehenden Personen und Behörden, oder von den Adressaten zu entrichten.
8. 4.
Dae zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Depeschen befugten Behörden und Beamten haben sich
zu ihrer amtlichen Korrespondenz nur in den wichtigsten und dringendsten Fällen der Telegraphen zu bedienen
die Depeschen in gedröngtester Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Titulaturen und Kurialien ab-
zufassen.
Lr Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphen-Stationen ist im Allgemeinen ersor-
derlich, daß die Depeschen
a) mit einem amtlichen Siegel oder Stempel,
b) mit einer die Berechti ung. zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung als „Königliche Dienst-
sch sache“ „Grohherzoglice ienstsache“, „Reichs-Dienstsache“, „Nlilitaria“, „Staatsdienstsache“ u. s. w.
versehen sind.
Die von Allerhöchsten resp. Höchsten Herrschaften herrührenden Depeschen werden, auch wenn sic von
Personen aufgegeben werden, welche zu dem Gefolge oder den Hofstaaten gehören, sofern Über die Person des
Aufgebers oder die Identität seiner eamens.Unkersüör bei den Telegraphen-Stationen kein Zweifel obwaltet,
ohne Beglaubigung durch Siegel oder Stempel, sowie ohne weitere Bezeichnung zur Beförderung angenommen.
Die gebührenfrei zu befördernden Depeschen von Civil-Behörden sind in der Regel mit dem Namen
des Chefs oder eines der dirigirenden Beamten zu unterzeichnen, können aber eintretenden Falls von dem mit
der Anfertigung beauftragten Beamten dahin beglaubigt Kn, daß sie von dem Chef der Behörde ausgehen
und in seinem Auftrage mit seiner Namensunterschrift versehen worden sind.
Bei den von den Mililair-Behörden ausgehenden, gebührenfrei zu befördernden Depeschen genügt
neben der Bezeichnung „Militaria“ und Beidrückung des amtlichen Siegels oder Stempels als Unellchrit
die Firma der absendenden Behörde, z. B. 3. Festungs-Regiment. Wird in Ermanzelung eines Dienstsiegels
ein Privatsiegel benutzt, so ist der Mangel eines Dienstsiegels unter Angabe des Namens, der Charge und
des Truppentheils des Aufgebers zu bescheinigen.
S. 6.
In allen Fällen, wo der Inhalt der zur gebührenfreien Beförderung aufgelieferten Depeschen ergiebt,
daß in materieller oder formeller Hinsicht eine mißbräuchliche Benutzung des Telegraphen vorliegt, müssen
solche Depeschen von den Telegraphen-Stationen an die vorgesetzte Telegraphen-Direktion abschriftlich einge-
reicht werden. In dem Begleit Berichte zu den Abschriften sind die Gründe der Einsendung näher zu erörtern.
Berlin, den 8. November 1872.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.