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werde. Von diesem Zeitpunkte ab hat genanntes Bataillon die Bezeichnung: „2. Bataillon („Recklinghausen")
5. Westphälischen Landwehr-Regiments No. 53“ anzunchmen. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das
Weitere zu veranlassen.
Ems, den 24. Juli 1873.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 1. August 1878.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß gebracht.
Kriegs-Minsfterimm.
v. Hartmann.
No. 1105.7. 73. A. I. a.
Nr. 214.
Dienstverhältniß zwischen Gendarmen und den übrigen Militalr-Personen,
Auf Ihren Bericht vom 11. Juli d. J. bestimme Ich: Gegenüber den Landgendarmen im Dienst haben die
denselben im militairischen Range vorßehenden Militair-Personen nur insoweit die Befehls. Befugniß von
Vorgesetzten, ols sie deren wirkliche Dienstvorgesetzte sind, d. h. dem Gendarmerie-Korps selbst angehören
oder sich bei demselben im Dienst befinden. Die den Landgendarmen im Range nachstehenden Militair-
ersonen sind der Befehls Befuzuiß sämmtlicher Landgendarmen unterworfen, welche der militairisch organi-
en Landgendarmerie eines Bundesstaates im bisherigen Geltungsbereiche des Preußischen Militairstraf-
gesetzbuches angehören. «
Ems, den 19. Juli 1873.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers: Für den Minister des Innern:
Delbrück. alk. v. Kameke.
An den Reichskanzler, den Minister des Innern und den Kriegs-Minister.
Berlin, den 13. August 1673.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 189 8. 73. A. I. b.
Nr. 215.
Die Bellage Va. der Instruktion betr. das Etappen- und Eisenbahn-Wesen vom 20. Juli 1872.
Berlin, den 30. Juli 1873.
Der Abschnitt II (Zulagen und Diäten) der verbezeichneten Beilage ist auf pag. 160 durch nachstehenden
Vermerk zu vervollständigen:
„Deu vorerwähnten Eisenbahn-Beamten lempetiren für die im militairischen Interesse etwa zu unter
nehmenven Dienstreisen die Reisekesten und Tagegelder nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. März
d. J. — In denjenigen Fällen, wo die Linien-Kommandanturen an einem anderen als dem Friedens“
Wohnort der qu. Beamten ihren Sitz haben, die letzteren somit von ihrem Wohnert dauernd
abwesend sind, erhöhen sich die voraufgeführten Diätensätze: