Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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werde. Von diesem Zeitpunkte ab hat genanntes Bataillon die Bezeichnung: „2. Bataillon („Recklinghausen") 
5. Westphälischen Landwehr-Regiments No. 53“ anzunchmen. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das 
Weitere zu veranlassen. 
Ems, den 24. Juli 1873. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 1. August 1878. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß gebracht. 
Kriegs-Minsfterimm. 
v. Hartmann. 
No. 1105.7. 73. A. I. a. 
Nr. 214. 
Dienstverhältniß zwischen Gendarmen und den übrigen Militalr-Personen, 
Auf Ihren Bericht vom 11. Juli d. J. bestimme Ich: Gegenüber den Landgendarmen im Dienst haben die 
denselben im militairischen Range vorßehenden Militair-Personen nur insoweit die Befehls. Befugniß von 
Vorgesetzten, ols sie deren wirkliche Dienstvorgesetzte sind, d. h. dem Gendarmerie-Korps selbst angehören 
oder sich bei demselben im Dienst befinden. Die den Landgendarmen im Range nachstehenden Militair- 
ersonen sind der Befehls Befuzuiß sämmtlicher Landgendarmen unterworfen, welche der militairisch organi- 
en Landgendarmerie eines Bundesstaates im bisherigen Geltungsbereiche des Preußischen Militairstraf- 
gesetzbuches angehören. « 
Ems, den 19. Juli 1873. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: Für den Minister des Innern: 
Delbrück. alk. v. Kameke. 
An den Reichskanzler, den Minister des Innern und den Kriegs-Minister. 
Berlin, den 13. August 1673. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 189 8. 73. A. I. b. 
Nr. 215. 
Die Bellage Va. der Instruktion betr. das Etappen- und Eisenbahn-Wesen vom 20. Juli 1872. 
Berlin, den 30. Juli 1873. 
Der Abschnitt II (Zulagen und Diäten) der verbezeichneten Beilage ist auf pag. 160 durch nachstehenden 
Vermerk zu vervollständigen: 
„Deu vorerwähnten Eisenbahn-Beamten lempetiren für die im militairischen Interesse etwa zu unter 
nehmenven Dienstreisen die Reisekesten und Tagegelder nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. März 
d. J. — In denjenigen Fällen, wo die Linien-Kommandanturen an einem anderen als dem Friedens“ 
Wohnort der qu. Beamten ihren Sitz haben, die letzteren somit von ihrem Wohnert dauernd 
abwesend sind, erhöhen sich die voraufgeführten Diätensätze:
	        
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