Berlin, den 23. August 1873.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets. Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
iegs -Ministerium.
v. Kameke.
No. 563/8. A. I. a.
Nr. 233.
Abwickelung der von der Armee--Intendantur der Okkupations--Armee in Frankreich ressortirenden
Rechnungs-Kugelegenheiten.
Berlin, den 21. August 1873.
Nach der demnächst bevorstehenden Auflösung der Armee-Intendantur der Okkupations-Armee in Frankreich
wird die weitere Bearbeitung und Abwickelung der von der letzteren ressortirenden Rechnungs= 2c. Angelegen-
heiten durch die Koche Intenrantur des 3. Armee-Korps erfolgen.
Nach der Demobilmachung der Administrations-Branchen der Okkupations-Armee sind ferner die
für Rechnung der Central-Kasse der Okkupations-Armee noch zu bewirkenden Zahlungen durch die be-
treffenden Korps-Zahlungs- Stellen resp. die General-Kriegs-Kasse zu leisten und die bezüglichen Anweisungen an
Die Central-Kasse der früheren Okkupations-Armee in Frantreich, per Adresse der Königlichen Ge-
neral-Kriegs-Kassc resp. der Königlichen Korps-Zahlungs-Stelle des Armee-Korps
zu richten. %
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Nr. 234.
Erläuterungen und wert Feäsehungen zur Ausführung der Berorduung, betreffend die Toneserer
und Reiselosten der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres, dom 15. Juli 1873.
Berlin, den 24. August 1873.
Zu 8. 1. Welche Stellen als Generals- oder Regiments-K deur, Stellen anzusehen sind, ergeben die
tats und anderweiten hierüber geltenden Bestimmungen. Diejenigen Sebtere. welchen ein höherer Rang
und die demselben entsprechenden Kenpperenzen besonders beigelegt worden sind, erhalten gleichfalls die diesem
Nange entsprechenden höheren Tagegelver.
2.
izl §. 3. Diese Bestimmung kommt vornehmlich bei den mit besonderem Aufwande oder Repräsen-
tation verbundenen Reisen in das Ausland zur Anwendung.
8
Zu 8. 4. Das Tagegeld wird auf die zur Iurücklegung der Reise wirklich verwendeten Tage
(Reisetage) gewährt. Der Tag der Abreise und der Tag der Ankunft am Bestimmungsorte werden als
Reisetage * net.
lle Reisen sind je nach den vorhandenen Kommunikationsmitteln ohne Unterbrechung zurückzulegen.
Unterbrechungen, welche durch Krankheit oder andere Umstände nothwendig werden, und auf die Zahl der
Reisetage ven Einfluß sind, müssen in der Liquidation gehörig erläutert werden.
Bei Reisen von größeren Entfernungen, deren Zweck keine außergewöhnliche Beschleunigung bedingt,
werden mindestens 15 Meilen auf dem Lanrwege und 50 Meilen auf glh oder Dampfschiffen als
Tagereise angenommen. Dieser Satz von 15 resp. 50 Meilen ist jedoch nur festgestellt, um bei größeren
Nesen einen Anhalt zur ungefähren Abmessung der Tagestour zu geben, nicht um die ausgesprochene gene-
relle Bestimmung aufzuheben.