— 231 —
5s Versetzungen werden die Tagegelder nur bis zu dem Tage der Ankunft am neuen Bestimmungs-
orte gewährt.
s Für die Zeit, in welcher Tagegelder gegeben werden, fällt der Anspruch auf Naturalquartier oder
Servis am Kommanvoorte fort.
Die Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommissionen und die den letzteren zugeordneten Militairärzte
erhalten in allen Fällen, in welchen nach den festgestellten Geschäftsplänen das Ersatz-Geschäft einen längeren
als 28 tägigen Aufentfalt erfordert, auch für diesen längeren Aufenthalt die chargenmäßigen Tagegelder, ohne
daß es hierzu einer besonderen Genehmigung bedarf.
4.
Zu §. 5. Der hier ausgesprochene Grundsatz findet auch auf die Märsche der Ersatz= und Reserve-
Mannschaften Anwendung ohne Unterschied, ob dieselben in Transporten oder einzeln gehen. Ebensowenig
i Bewilligung von Tagegelvern bei der Beförderung der Truppen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
ulässig.
Den übenden Truppen, welche im Sinne dieses Paragraphen von dem Empfange der Tagegelder
ausgeschlossen sind, werden nicht beigerechnet die höheren Truppenbefehlshaber, welche die Prurpen auf dem
Uebungsterrain inspiziren und zu diesem Zwecke mit ibrer militairischen Begleitung besonders dahin reisen,
sowie diejenigen Offiziere, welche als Schiedsrichter 2c. besonders dahin kommandirt sind. Die Genannten
erhalten vielmehr bei allen solchen Reisen wie bisher die chargenmäßigen Kompetenzen.
Zu §. 6. Bei Reisen, welche nur mittelst Umweges auf Eisenbahnen gang oder theilweise zurückgelegt
werden können, entscheidet der Kostenpunkt die Frage, ob die Reisekesten nach der Eisenbahnstraße oder nach
demkürzeren Landstraßenwege zu gewähren siud, infeemm nicht die von der vorgesetzten Kommandobehörde zu
bescheinigende dienstliche Eile diese Rücksicht aufhebt. In solchen Fällen sind bei Reisen mit der Elsenkaßn
die Kosten, welche durch Mitnahme eines Dieners entstehen, auf dem Landwege die Höhe der Tagegelder des
Reisenden in Betracht zu ziehen.
Die auf Binnengewissern bestehenden regelmäßigen Dampfschiff-Verbindungen müssen bei Berechnung
der Reisekosten in gleicher Weise wie Eisenbahnen in Betracht gezogen werden. Auf die etwaige Abneigung
Einzelner gegen Reisen mit Dampfschiffen ist bei Vergütung ver Fahrkosten keine Rücksicht zu nehmen. Der
Nachweis, daß die Benutzung des Dampfschiffes wegen Aussetzung der angekündigten Fahrt oder aus ander-
weiten Gründen nicht möglich gewesen, ist durch Beibringung eines amnlichen Attestes zu führen.
In allen Fällen, in welchen von den in “ 1. ad E bezeichneten Militairpersonen Reisen auf
der Eisenbahn mittelst Requisitiensscheines oder Freikarte oder mit Extrazügen, welche aus Staats= oder
öffentlichen Fonds bezahlt werden, zurückgelegt worden N ist nur die Entschädigung für Nebenkosten beim
Zu und Abgehen zu gewähren, die Liquidirung von Meilengeldern aber auch unter Anrechnung der durch
enutzung des Regquisitionsscheincs 2c. entstandenen Fahrkosten unstatthaft.
Die Ermittelung der nächsten Straßenverbindung erfolgt nach der amtlichen Postkarte. Ist eine da-
selbst verzeichnete Straße sur Zeit der Reise nicht fahrbar, so ist dies durch amtliches Attest nachzuweisen.
Die Vergütung wird in solchem Falle nach dem nächstkürzesten fahrbaren Wege gewährt.
Die Kosten für die Mitnahme eines Dieners werden durch die pflichtmäßige Erklärung des Liqui-
danten justifizirt.
er Fall, in welchem Unteroffizieren ohne Portepee und Soldaten Reisekosten und Tagegelder zu
bewilligen wären, kann nur dann eintreten, wenn diese in besonderen Aufträgen entsendet werden und die
Reise nicht marsch- und etappenmäßig zurückzulegen haben. Die Genehmigung hierzu ist von dem betresfen-
den General-Kommando zu ertheilen.
6.
Zu 7. Hpere Beförderungskosten, als die in §. 6 festgesetzten, werden nicht für einzelne Theile
ver Reise, auf welchen sie etwa entstanden sind, besenders, sondern nur insoweit vergütigt, als mit der für
die ganze Reise zustehenden Enischädigung die Beförderungskosten der ganzen Reise nicht haben bestritten
werden können. o dergleichen Mehrausgaben stattgefunden haben, ist der Nachweis durch Angabe der
Gründe und Vorlegung der Quittungen, event. die pflichtmäßige Versicherung des Liqguidanten zu führen.
7
Zu 8§. 8. Ob ein Reiseziel 3 Meilen oder weiter von der Garnison 2c.5 des betreffenden Rations-
Empfängers entfernt ist, wird nach der nächsten Landstraßen-Verbindung, aber nicht nach solchen Wegen be-
messen, welche bei Benutzung der Dienstpferde nicht eingeschlagen werden können.