Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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3) Die Zahl ver Patrouilleure für Festungs-Gefangene ist im Algemeinen nach dem Verhältniß von 
14 estimmen. Die Im jiziere der Plätze haben ihre Arbeits-Dispositienen derart auf- 
t en, daß eine größere Jahl von Patrouilleuren nicht erforderlich wird. 
4) Es stehen sortan in den Eingangs gedachten Garnison-Orten den Truppen-Befehlshabern 
vom Nange eines Brigade-Kommandeurs einschließlich abwärts Ebrenkesten nicht zu. Die Fahen 
. sind eventl. bei den kommandirenden Generalen, den Divisions-Kommandeuren 2c., den Gou- 
verneuren oder Kommandanten aufzubewahren. Wenn keiner der letzteren in dem betreffenden Gar- 
nison-Orte sich befindet, sind die Fahnen 2c. in der Wohnung des ältesten Truppenbefehlshabers 
gesammelt zu asserviren und durch einen Fahnenposten zu bewachen. 
Eine weitere Einschränkung der Ehrenposten ist nach Maßgabe des §. 21 des I. Abschnitts 
der Instruktion, betreffend den Garnison-Dienst, gestattet. 
Wachen, die drei Posten zu geben #eben, erhalten, wenn die Stärke der Garnison es gestattet, einen 
Posten vor Gewehr, während bei Wachen von geringerer Stärke der letztere in Fortfall kommen 
□ 
ann. 
Kalfactoren sind im Allgemeinen nur den mit Offizieren besetzten Wachen, Gefreite zum Aufführen 
der Pesten und zum Melven den Wachen nur dann beizugeben, wenn bei der Größe der zurückzu- 
a enden Gieraung eine dem Wachtdienste nachtheilige Ermüdung der Mannschaften andern- 
· alls zu besorgen ist. 
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen, sowie etwa erforderliche Erläuterungen zu ertheilen. 
Wildbad-Gastein, den 18. August 1873. .Z 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
S 
An den Kriegs-Minister. 
Berlin, den 3. September 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 888/8. 73. A. I. u. 
Nr. 242. 
Abänderung des Paragraphen 119 des Geldveryflegungs-Regl ts für die Truppen im Frieden. 
nter den Mir vorgetragenen Umständen genehmige Ich, daß in Folge der eingetretenen Sold-Erhöhung 
die durch Meine Ordre vom 7. November 1867 normirten, den §. 119 des Reglements über die Geldver- 
flegung der Truppen im Frieden abändernden Einkommens-Sätze fortan 28 Thlr. für die Klasse der Ober- 
euerwerker, Wachtmeister und Feldwebel, 22 Thlr für vie Klasse der Vice-Feldwebel, 18 Thlr. für vie Klasse 
der Portepeefähnriche, Feuerwerker und Sergeanten, 14 Thlr. für dicjenige der Unterofsiziere und Trompeter 
und 7 Thlr. für Obergefreite, Gefreite und Gemeine betragen, und daß diese Sätze auch denjenigen Mili- 
tairpersonen zu Gute kommen sollen, welche am oder seit dem 1. April auf Probe im Civildienst abkomman. 
dirt und am 23. Juni d. J. noch nicht ausgeschieden waren. 
Berlin, den 11. September 1873. 
  
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 19. September 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 424. 9. 738. M. 0. D. 3.
	        
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