— 244 —
I
Far die 1 rauFar die 1u|.9h bur die M#nrHSar die von
Garnison= 2c. Ortezu. Tag.'Garnison= 2c. Ortez u. Tag] Garnison- 2c. Orte: u. Tag. Garnison. 2c. Ortezu. Tag.
—— Plennige. VPsennige. Plenige.
Eöchische. (Sächsische r— reu.
Plennige. Pfennige. Pfennige. sennige.
Bautzen. 14 Rochliz. . . 18 Lörrach 22 agena 35
Borra 15 Roßwein 13 Mannheim 24 #ningen 39
Chemmitz 17 Schneeberrrg 17 DOffenburg 22 e....
Doebeln....14Waldheim.·.138kastqtt....22Mosheim·..
Dresden 15 r7 16Schwetzingen 23 Malhaufen i.|E.9
6 38.
.
Freiberg 15 .———4 DSigmaringen. 23 Pfalzburg
Geithein 16 wicken 17 etockas. 23 Saarburg 39
lauchen 17 Saargemünd 37
Grimma 17 XIV. Armee- reuß. Schlebsion 6
Großenhain 14 Korps. Vienniaes XV. Armee- Straßburg 35
Kamenz. . . .124 Bruchsa. 22 Korps. Than 33
Festung Königsteinn 16 Carlsruhe 24 Altkirc. 36 Weißenbunrng 33
ausitg.. 16 Constan 23 St. Arvold. 34%bern 97
Heipaig 18 Doncuesczin i. 23 Bisch 35
Mchterz .. 17 sDurlach .9 . 21 Neu Breisach.32
Meißen 16 Eulingeen 22Colmar. 37
Oschatz. . . 15 FFreiburg i. B. 22 Diedenhofeen 40
Pegau. . . . 15 s6Gerlachsheim. . 17 JEnsisheim. 34
Pirna. . . 14 Sbechingen 23 Falkenberg 35
Plauenu16 * J .22 grorbach 35
Radeberg 18 urg Hohenzollern 26 ulz-Gebweiler 34
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
In Vertrelung.
v. Bonin. v. Goldenberg.
No. 1145/6. 73. M. O. D. 2.
Nr. 251.
Verfahren bei Erhebung von Geldern auf offene Ordres.
Berlin, den 23. September 1873.
Einzelne Königliche Spezial-Kassen, haben von den Führern der auf dem Marsche befindlichen Militair=
Kommandos, bei Erhebung ven Abschlagszahlungen, auch bcglaubigte Abschriften der ihnen zum Gelo-
empfange ertheilten desfallsigen offenen Ordres, erfordert. Im Einverständniß mit dem Königlichen Militair--
Oekonomie-Departement, wird hierdurch bekannt gemacht, raß eine solche Anforderung, wo sie gemacht werden
sollte, nich als begründet anzuerkennen ist.
#s genügt vielmehr allein die Quittung des Empfängers, jevoch muß in derselben die Behörre,
welche die offene Hrorke ausgestellt hat und das Datum der Letzteren aufgeflhrt werden.
Die vorerwähnten Quittungen sind jedoch selbstverständlich von dem Geldempfänger auszustellen und
die Beamten der zahlenden Kasse sind nicht verpflichtet, solche zu schreiben und dem Empfänger zur Unter-
schrift vorzulegen.
4 ie Truppentheile haben hiernach in vorkommenden Fällen die Kommandoführer mit Anweif ung
zu versehen.
Kriegs-Ministerium; Abtheilung für das Remonte-Wesen.
Abtheilungs-Chef abwesend. Mentzel.
No. 138. 9. 73. R. A.