Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Berlin, den 16. Oltober 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets- Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kamele. 
No. 210/10. 73. A. I. a. 
  
Nr. 256. 
Die Bewilligung kosteufreier Urlaubsreisen und Gewährung der Löhnung an beurlanbte Fäftliere 
der Unteroffizier-Schulen. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich Folgendes: 
1) Jedem Füsilier der Unteroffizier-Schulen wird bei guter Führung einmal während seiner Dienstzeit 
bei einer Unterceffizier-Schule eine kostenfreie Reise in seine Heimath bewilligt, 
2) die Reise bis zu 10 Meilen, resp. 10 Meilen von der ganzen Reise, jedoch hat jeder Füsilier auf 
eigene Kosten zurückzulegen. 
3) Während dieser Beurlaubungen darf den Füsilieren bis zur Dauer von 4 Wechen die volle Löhnung 
belassen werden. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Baden-Baden, den 10. Oktober 1873. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 16. Oktober 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Die König- 
lichen General-Rommandos und die Inspektion der Infanterie-Schulen wollen für die größtmöglichste Ber- 
breitung rc. dieser Ordre gefälligst Sorge tragen. 
Kriegs-Ministerinm. 
Im Auftrage. 
v. Hartmann. 
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 381. 10. 73. A. I. b. 
  
Nr. 257. 
Wohnungsgeldzuschuß der Dienstwohnungsinhaber 2c. 
huungegeldzuschuß * tzinhet den 29. September 1873. 
Zur Beseitigung etwaiger Zweifel, welche Inhaber von Wohnungen in fiskalischen Gebäuden im Sinne des 
7 des Gesetzes vom 30. Juni cr. — die Bewilligung von Wohnungsgelvzuschüssen an die Offiziere und 
erzte des Retchsbeeres und der Kaiserlichen Marine, sowie an die Reichsbeamten betressend — vom 
Cmpfang des Wohnungsgeldzuschusses ausgeschlossen sind, wird für das Ressort der Militair-Verwaltung 
auf die nach den Festsetzungen vem 28. Mal 1868 zu treffende Unterscheidung mit dem Bemerken hingewiesen, 
daß der vorgerachten Kategorie lediglich die nach §. 3 und 4 mit unbedingtem oder bedingtem Ansrruch 
auf Dienstwohnungen versehenen Ofsiziere, Aerzte und Beamten beizuzählen sind, während die Inhaber der 
im §. 7 I. c. bezeichneten Wohnungen als Miether angesehen werden, welche — ohne an dem zuständigen 
Wohnungsgelrzuschuß einen Abzug zu erleiden — die in jedem Falle durch besonderen Vertragsschluß festzu- 
setzende Miethe zu entrichten haben. · , 
In Betreff der kasernirten Offiziere 2c. wird auf die Ausführungs-Bestimmungen zum Eingangs 
rachten Gesetz vom 4. Juli cr. ad III. 1 und 2, Armee-Vererdnungs-Blatt Nr. 19 pag. 200/201, 
ezug genommen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 573. 7. 73. M. O. D. 4. 
 
	        
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