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erstattet werden sollten „wie die Instruktion für den Waffengebrauch der Kavallerie in der praktischen Aus-
führung sich bewährt habe“ erst zum 1. Juni 1874 Allerhöchsten Orts einzureichen sind.
Verstehender Allerhöchster Befehl wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß der
Termin für Einreichung der Immediat-Berichte Üüber das abgeänderte Exerzir-Reglement für die Kavallerie
hierdurch keine Veränrerung leidet.
Kriegs-Ministerium.
Im Auftrage.
v. Hartmann.
450 10. A. I. a.
Nr. 262.
Requisitionen um Unterbringung durch Berlin posfsirender kranker Mannschaften.
Berlin, den 16. Oktober 1873.
Meaisitionen um Unterbringung Berlin passirender kranker Mannschaften sind vorkommenden Falls von
sämmtlichen Truppentheilen der Armee oder von den Transport-Kommandos fortan nicht mehr an das hiesige
Geuvernement, sondern an das General- Kommando des Garde-Korps, von welchem das Garnison-Lazareih
hierselbst ressortirt, direkt zu richten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 846. 9. 73. A. I. a.
Nr. 263.
Aurechnung des Wohnungsgeldzaschusses bei ves Leesioen der Offiziere, Militalrärzte und Militair=
eanten.
Berlin, den 29. September 1873.
Nochrem gemäß §. 8 des Gesetzes vom 30. Juni cr., betreffend die Newilligung von Wohnungsgeldzu-
schüssen an die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres 2c., bei Bemessung der E( ion der Durchschnittssatz
des zeseenge eldzuschusses für die Servis-Kassen 1 bis V in Aurechmun zu bringen ist, stellen sich das
pensionsfähige Hiessieinkiummen und die Pensionssätze der Offziere und Militairärzte auf die in der ange-
schlessenen, vem 1. Jannar d. J. ab gültigen:
„Nachweisung des pensionsfähigen Diensteinkommens und der Pensionssätze der einzelnen Offizier=
Chargen der Armee“
E sestgestellten Beträge.
8. Diejenigen seit dem 1. Jannar d. J. mit Pension verabschicdeten oder zur Disposition gestellten
Offziere und Militairärzte, welche nach Maßgabe der §g. 1 und 8 des oben gedachten Gesetzes eine Er-
höhung ihrer bisherigen Pasten zu beanspruchen haben, wollen sich mit ihren bezüglichen Anträgen direkt an
das unterzeichncte Departement wenden.
Pleichen sind die bezüglichen Anträge der seit dem 1. Januar cr. verabschiedeten Militair-Be,
amten dirckt hierher zu richten.
ehufs Feststellung des Zuschusses, welcher den pensienirten Offizieren und Militairärzten nach dem
#§. 31 des Militair-Pensiens-Gesetzes event. neben der Kompetenz für den Gnarenmenat zur eichung der
menatlichen Pensiens-Kempetenz zu gewähren ist, ist in den Inraliditäts A#testen der Vergesetzten und Kame-
raden (Anlage C der Wiefitenn s, Hammnnten zu dem Militair-Pensiens-Gesetz und kriegsministcrieller
Erlaß vem 8. April 1872 — Armee-Verorrnunßs-Blatt Seite 227 pro 1871 und Scite 139 pro 1872) fortan
noch anzugeben, ob und welchen Detrag ie ihre Verabschiedung mit Pensien nachsuchenden Offiziere und
Militiarärzte monatlich an Gehalt und Wehnungsgeldzuschuß beziehen.
Kriegs-Ministerium; Departement für das Invaliden-Wesen.
v. Tilly. v. Bech warzowski.
No. 1092/9. 73. D. (. 1. u.