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zu erwartende Strafe eine sechswöchentliche Gefängnißstrafe übersteigt, da nur bis zu dieser Dauer
eine Gefängnißstrafe nach den bestehenden Bestimmungen in einem Militgir-Arrestlokale verbüßt
werden kann.
Statt auf §. 181 ad 1 und 2 der Militair-Ersatz-Instruktien ist auf §. 50 6—8 und §. 189
der Miitanr Eisat.Inhrukien für den Norddeutschen Bund Bezug zu nehmen. ·
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habinets Orure vom 4. Dezember 1856 durch die neuere Militair-Gesetzgebung ihre Bedeutung
verloren hat.
5) §. 9. Arbeiterabtheilungen sind vorhanden:
in Neisse für das 1., 2., 5., 6. Armee-Korps,
in Torgau für das 3., 4., 9., 11. Armee-Korps,
in Wesel für das 7., 8., 10., 14. und 15. Armee-Korps.
6) §. 34 muß lauten: Der Führer der Arbeiterabtheilung hat die Strafgewalt eines Bichteen Stabs.
offiziers, Hauptmanns und Rittmeisters nach Maßgabe des 8. 12 der Disziplinar-Strafordnung für
das Heer vom 31. Oktober 1872.
7) §. 58 ist auf §. 265 u. ff. des Bekleidungs-Reglements Bezug zu nehmen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
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No. 400,10. 73. A. I. b.
Nr. 272.
Einjährig freiwilliger Militalrdienst der Mediziner.
In Felge der durch die Allerhöchste Vererdnung vem 6. Febrnar 1873 üÜber die Organisation des Sanitäts-
Korps getroffenen Anordnungen erhält der §. 172 der Militair. Ersatz-Instruktien vem 26. März 1868 die
nachstchende Fassung:
§. 172.
Der einjährig freiwillige Dienst ver Mediziner.
1) Zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigte Mediziner können ihrer Militairdienstpflicht
bei einem selbstgewählten Truppentheil entweder ganz mit der Wasse oder während der ersten 664
Monate mit der Wasse und nach Absolvirung der Staatsprüfungen während der üÜbrigen sechs
Menate als Arzt genügen.
2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Bewilligung ven Ausstand zum Dienstantritt (§F. 159)
sinden auf die zum einjährig freiwilligen Militair-Dienst berechtigten Mediziner in vollem Umfange
Anwendung. Bcehufs Absolvirung der Promotionen und Staatsprüfungen darf seitens der Ersatz
neeprten dritter Instanz ausnahmsweise eine Zurückstellung bis zum vollendeten 27. Lebensjahre
verfügt werden.
3) Diejenigen Mediziner, welche ihrer aktiven Dienstpflicht theils mit der Waffe theils als Arzt zu
genügen wünschen, können dic sechsmonatliche Dienstzeit mit der Waffe in jedem Semester ihres
Studiums absolviren. Pte sie bei Ablauf dieser Zeit die Apprebatien als Aczt noch nicht er-
langt, so vürfen sie auf ihren Antrag zur Reserve entlassen werden, mit der Verpflichtung, die
übrigen sechs Menate ihrer aktiven Dienstpflicht nach Absolviruug der Staatsprüfungen als Art
zu dienen.
Behufs Erfüllung des Restes ihrer einjährigen Dienstzeit wird ihnen auf Ansuchen Ausstand
über das 23. Lebensjahr hinaus ertheilt.
4) Haben Mediziner während der Dauer des ihnen bewilligten Ausstandes die Staatsprüfungen nicht
absolvirt, oder das Studium der Medizin aufgegeben, so leisten sie ihre aktive Dienstpflicht bezie-
ungsweise den Rest verselben mit der Wasse ab. .
5) Bei der Einstellung zu sechsmonatlicher Dienstzeit als einjährig freiwilliger Arzt E die unbediugt
freie Wahl der Garnison und des Truppentheils nicht gestaitet, jedech sollen die Wünsche der Be-