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Armee - Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
7. Jahrgang. erlin, den 30. November 1373. Nr. 28.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche e#ränumerchionspreis dieses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post-
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6
Bei Letzterer erfolgt dhe der Verkauf einzelner Nummern dieses r der Preis derselben richtet 66 nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung nestessen. ist.
Nr. 280.
Wohnungsgeld-Zuschüsse.
Berlin, den 13. November 1873.
Mit Bezug auf den Passus I, 1 ber Ausführungs, Bestimmungen vom 4. Juli d. J. zum Gesetz über Woh-
nung Bele Anhüs- vom 30. Juni d. J. — Armce- cVerorrnungs- Blatt Nr. 19 pro 1873 — wird bestimmt,
daß alle zur Pispesibon stehende oe- pensionirte Offiziere, welche etatsmäßige Stellen bekleiren und die
dafür aus ewoorfene Zulage rc. zu ihrer Pension beziehen, wie die Offiziere bei den Landwehr-Bezirks-Kom-
mandos, Pongseloe #uz zu empfangen haben.
iegs-Ministerium.
v. Kamekc.
No. 705/10. 73. A. I. b.
Nr. 281.
Ausrangirung alter Akten und Remunerationszahlung aus dem Verkaufs-Erlöse.
Berlin, den 16. November 1873.
Mit Bezug auf die Verfügung vom 19. März 1853 — Militair-Wochenblatt Nr. 13 für 1853, Seite 62
— durch deren Passus 1 und 2 die Königlichen General-Kommandvos ermächtigt sind, Über Anträge der unter-
gebenen Kommando-Behörden und Truppen wegen Verkaufs alter Akten allein zu entscheiden, sowie auch Re-
munerationen für Mühewaltungen beim Anusrangiren und Verkauf der Akten bis zu 25 pCt. des Verkaufs-
erlöses zu bewilligen, bestimmt das Kriegs.Minif terium, daß diese Befugniß fortan auf ve Königlichen Di-
visions- L#mmandet überzugehen hat.
Dieselben haben demgemäß die bezüglichen, mit einem Aktenverzeichniß zu versehenden Anträge der
unterstellten Kommando-Behörden und Truppen, nach Maßgabe der in Eingangs beseichneten Verfügung er-
wähnter Bestimmungen, event. unter Zuziehung der Divisions-Intendanturen, zu prüfen und demnächst dar-
über selbstständig zu entscheiden.
Die Anträge der Königlichen Divisions= Kommandos auf den Verkauf eigener alter Akten 2c. unter-
liegen auch ferner der Entsheidun des Königlichen General-Kommondos und die der letztgenannten Kom-
mando-Behörden der des Kriegs-Ministeriums.
iegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 51. 11. 73. A. I. a.