Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Armee - Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
7. Jahrgang. erlin, den 30. November 1373. Nr. 28. 
  
  
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
Der vierteljährliche e#ränumerchionspreis dieses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post- 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6 
Bei Letzterer erfolgt dhe der Verkauf einzelner Nummern dieses r der Preis derselben richtet 66 nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung nestessen. ist. 
  
Nr. 280. 
Wohnungsgeld-Zuschüsse. 
Berlin, den 13. November 1873. 
Mit Bezug auf den Passus I, 1 ber Ausführungs, Bestimmungen vom 4. Juli d. J. zum Gesetz über Woh- 
nung Bele Anhüs- vom 30. Juni d. J. — Armce- cVerorrnungs- Blatt Nr. 19 pro 1873 — wird bestimmt, 
daß alle zur Pispesibon stehende oe- pensionirte Offiziere, welche etatsmäßige Stellen bekleiren und die 
dafür aus ewoorfene Zulage rc. zu ihrer Pension beziehen, wie die Offiziere bei den Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandos, Pongseloe #uz zu empfangen haben. 
iegs-Ministerium. 
v. Kamekc. 
No. 705/10. 73. A. I. b. 
Nr. 281. 
Ausrangirung alter Akten und Remunerationszahlung aus dem Verkaufs-Erlöse. 
Berlin, den 16. November 1873. 
Mit Bezug auf die Verfügung vom 19. März 1853 — Militair-Wochenblatt Nr. 13 für 1853, Seite 62 
— durch deren Passus 1 und 2 die Königlichen General-Kommandvos ermächtigt sind, Über Anträge der unter- 
gebenen Kommando-Behörden und Truppen wegen Verkaufs alter Akten allein zu entscheiden, sowie auch Re- 
munerationen für Mühewaltungen beim Anusrangiren und Verkauf der Akten bis zu 25 pCt. des Verkaufs- 
erlöses zu bewilligen, bestimmt das Kriegs.Minif terium, daß diese Befugniß fortan auf ve Königlichen Di- 
visions- L#mmandet überzugehen hat. 
Dieselben haben demgemäß die bezüglichen, mit einem Aktenverzeichniß zu versehenden Anträge der 
unterstellten Kommando-Behörden und Truppen, nach Maßgabe der in Eingangs beseichneten Verfügung er- 
wähnter Bestimmungen, event. unter Zuziehung der Divisions-Intendanturen, zu prüfen und demnächst dar- 
über selbstständig zu entscheiden. 
Die Anträge der Königlichen Divisions= Kommandos auf den Verkauf eigener alter Akten 2c. unter- 
liegen auch ferner der Entsheidun des Königlichen General-Kommondos und die der letztgenannten Kom- 
mando-Behörden der des Kriegs-Ministeriums. 
iegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 51. 11. 73. A. I. a.
	        
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