Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Armee-Verordnungo-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
7. Jahrgang. erlin, den 18. Dezember 1873. Nr. 20. 
  
  
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post- 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blatteo; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von Z Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, fallo nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preigermäßigung festgesetzt ist. 
  
  
Nr. 288. 
Traner in Folge des Ablebens Ihrer Majestät der Hochseligen Königin-Wittwe Elisabeth. 
In Nolge des Ablebens Ihrer Majestät der Hochscligen Königin-Wittwe Elisabeth 
setze Ich ric mit dem heutigen Tage beginnende Dauer der Landestraner auf sechs Wechen fest. Die 
Direkteren und Räthe der Nursfeshten, die Präsidenten und Räthe der Landes Kollegien, sowic dic 
ihnen im Range gleichstehenden Civil-Beamten tragen während rer ersten vier Wechen zur Uniferm 
beflorte Epanletten, Agraffen und Cordons, beflortes Portexcc, Flor um den linken Oberarm, schwarze 
Unterkleider und schwarze Hanrschuhe, und wenn sic bei offiziellen Veranlassungen in Cirilkleidung 
erscheinen, Unterkleider, wollene Westen und Haurschuhe ven schwarzer Farbe; dagegen in den letzten 
zwei Wochen zur Uniform Fler um den linken Oberarm, schwarze Unterkleirer und weiße Hanrschuhe, 
zur Civilkleidung schwarze Unterkleider, schwarzscidene Westen und weiße Haurschuhe. Die Sub- 
alternen der genannten Behörden haben zur Trauer einen Fler um den linken Oberarm anzulegen. 
Oeffentliche Musikanfführungen, Lustbarkeiten, Theater= und Schauvorstellungen dürfen 
in den ersten acht Tagen nicht stattfinden. 
Das Staatsministerium hat hiernach das Weiterc zu veranlassen. 
Berlin, den 15. Dezember 1873. 
Wilhelm. 
An das Staatsministerium. Camphausen. 
Ich bestimme, daß die Trauer um die gestern hingeschiedene Königin Elisabeth Majestät 
in der Armec auf sechs Wochen vom Tage des Eintreffens dieser Ordre ab in nachstehender Weisc 
stattfinren soll: In den ersten drei Wochen tragen die Generale zur gestickten Uniferm das Achfel- 
band, das Gencrals-Abzeichen, den Adler und die Kokarde am Helm, die Schärpec, die Epauletten 
(Achselstückc) zur kleincn Uniform und das Pertepce mit Flor überzogen, sowie einen Flor am 
linken Oberarm; alle Ofsiziere den Adler (Stern) und die Kolarde am Helm, die Epauletten 
(Achselstücke) die Schärpe, das Portepee und Carteuche-Bandolier mit Flor überzegen, sowie einen 
Fler am linken Oberarm. Meine GencralAdiutanten, Generalc à la suite und Flügel-Adjutanten 
tragen die Achselbänder, die Husaren= und Ulanen-Offiziere die Fangschnüre und das Natienalab- 
beichen die Offizier der Jäger und Schützen, sowie die Lanrwehr-Offiziere das Natienalabzeichen 
 
	        
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