Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Nr. 295. 
Aenderung der Geschäfts-Eintheilung beim Kriegsministeriun. 
Berlin, den 11. Dezember 1873. 
Mi Bezug auf die unterm In. Dexnbe 1871 und 30. Juni 1873 im Armee-Verordnungs. Blatte — 
resp. de 1871 S. 342 und de 1873 S. 202 — erfolgten Publikationen über die Geschäfts-Eintheilung beim 
Kriegs-Ministerium wird hierdurch bekannt gemacht, daß: 
A. beim Allgemeinen Kriegs-Departement. 
die jetzt bei der Armee-Abtheilung B. stattfindende Bearbeitung der Angelegenheiten der Artillerie-Schieß- 
d 
schule für die Zulunft der Artillerie-Abtheilung übertragen worden ist un 
B. beim provisorischen Departement für das Invaliden-Wesen. 
die Verwaltung der beiden großen Unterstützungs-Fonds des Titels 58 des Militär-Etats, betreffend die 
Pensionen für Wittwen und Pflege= und Erziegungs- Gelder für Kinder, sowie die Allerhöchst zu bewilligenden 
Unterstützungen an Offiziere, Beamte, Wittwen und Kinder, von der Abtheilung A. auf die Abtheilung B. 
übergegangen ist. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 571/11. 73. K. M. 
Nr. 296. 
Militair-Wittwen-Kassen-Angelegenheit. 
Berlin, den 11. Dezember 1872. 
Nach den Statuten der Königlich Preußischen Militair. Wittwen-Pensions-Anstalt sind die verheiratheten auf- 
nahmefähigen Civil-Beamten der Militair= und Marine-Verwaltung verpflichtet, im nächsten Termin nach der 
erlangten Aufnahmefähigkeit ihren Ehefrauen Wittwen-Pensionen von mindestens einem Fünftel ihres Jahres- 
diensteinkommens zu versichern. 
Auf Grund des Schlußsatzes des §. 8. des Gesetzes vom 30. Juni d. J. 
betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeld-Zuschüssen an die Offiziere und Aerzte des Reichs- 
heeres und der Kaiserlichen Marine sowie an die Reichsbeamten (R. G. B. S. 167, 
ist daher für diejenigen, welche vom 1. Januar 1874 ab aufnahmefähig werden, bei Feststellung jenes 
Fünftels der Wsnunetnschh in demjenigen Betrage in Anrechnung zu bringen, welchen der Beamte 
zur Zeit der Pensions-Versicherung bezieht. · 
Bei Beamten, welche Diensiwohnung inne haben, oder Mielhsemuschtdigung erhalten, ist der 
Wohnungsgeldzuschuß in Anrechnung zu bringen, welchen der Beamte nach seinem Amtssitze zur Zeit der 
Pensionsversicherung tarifmäßig erhalten würde, wenn ihm nicht Dienstwohnung oder Miethsentschädigung 
gewährt worden wäre. * 
Der Kriegs-Minister 
von Kameke. 
No. 423/11. 73. W. 
Nr. 297. 
Landwehr-Bezirks--Eintheilung des XII. (Königlich Sächsischen) Armee-Korps. 
Berlin, den 29. November 1873. 
Laut Mittheilung des Königlich-Sächsischen Kriegs-Ministeriums wird das zum Bezirk des 2. Bataillons 
(Grimma) 7. Königlich Sächsischen bandwehr-Regiments Nr. 106 gehörige 
erichts-Amt Wernsdorf 
  
am 31. k. Mts. aufgelöst werden. 
Dies wird hiermit in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 9. November 1868, 27. Februar und
	        
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