Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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No. 92. 
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Nr. 35. 
Uebungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Eisenbahn--Bataillous. 
Berlin, den 7. Februar 1873. 
Die Uebungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Eisenbahn-Bataillons werden durch 
die alljährlich hierüber zu erlassenden besonderen Bestimmungen geregest. 
Die Zeil, der aus jedem Infanterie-Brigade-Bezirk zu den in Rede stehenden Uebungen einzuzie- 
enden Mannschaften wird durch den Chef des Generalstabes der Armee bestimmt. 
u diesem Zwecke reichen die Landwehr-Bezirks-Kommandos zum 1. Februar jeden Jahres an die 
fanterie-Brigade- Kommandos Nachweisungen der in ihren Bezirken vorhandenen Übungspflichtigen 
Mannschaften der Reserve und Landwehr des Eisenbahn-Bataillons ein. 
Genannte Uebersichten gelangen von den Infanterie-Brigade-K d 
Chef des Generalstabes der Armee. 
Der Paragraph 52 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden 
cc. vom 5. September 1867 ist dementsprechend zu ergänzen. 
Da in Folge der vorgeschrittenen Jahreszeit die Innehalen. der ad 3 und 4 erwähnten Termine 
für dieses Jahr nicht mehr ausführbar ist, so hat die Einreichung der qu. Eingaben an den Chef 
des Generalstabes der Armee baldmöglichst zu erfolgen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
s zum 15. Februar an den 
2. A. I. a. 
Nr. 36. 
Organlsation des Militair-Reit-Instituts. 
Berlin, den 11. Februar 1873. 
Mitellst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 23. v. Mts. sind in Betreff der Organisation des Militair- 
Reit-Instituts zu Hannover folgende Bestimmungen getroffen worden: 
1) Die mittelst Allerhöchster Kabinets. Ordre vom 17. Mai v. J. befohlene Ws des Offizier- 
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Reit. Instituts von der Kavallerie= Unteroffizierschule hat sich auch auf die ökonomischen Angelegen- 
heiten zu erstrecken. Zu dem Ende ist an Stelle der zur Zeit beim Militair-Reit--Institut bestehen- 
den Kassen= beziehungsweise Bekleidungs Kommission bei dem Offizier, Reit- Institut und bei der 
Kavallerie-Unteroffizierschule je eine Kassen= beziehungsweise Bekleidungs. Kommission zu bilden, 
welche für das erstere Institut aus dem Direktor desselben, dem nächstältesten . demselben gehörigen 
Offizier und dem Zahlmeister, und bei der Kavallerie-Unteroffizierschule aus dem Direktor derselben 
und aus dem ältesten zu der gedachten Schule gehörigen, oder kommandirten Offizier zu bestehen se 
Die Rechnungslegung der Kavallerie-Unteroffizierschule ist von dem Zahlmeister-Aspiranten des 
Militair-Reit Instituts, welcher zu dem Ende zur genannten Schule überzutreten hat, für die im 
Verpflegungs-Etat ausgeworfene Zulage von monatlich 3 Thalern zu besorgen. 
Der Bekleidungs-Kommission der Kavallerie-Unteroffizierschule hat der Zahlmeister des 
Offizier-Reit-Institus hinzuzutreten. 
Sömmtliche von den Truppen an das Militair-Reit-Institut abzugebenden Pferdepfleger und Oeko- 
nomie-Handwerker haben bei dem beregten Institut, wie schon VUnger die Stamm-Unteroffiziere und 
die zur Kavallerie-Unteroffizierschule kommandirten Pferdepfleger, die Uniform ihrer Truppentheile 
zu tragen. Die Truppen unterhalten demgemäß die betreffenden Mansschaften in der Bekleidung 2c. 
gegen Gewährung der vom Offizier-Reit-Institut zu liquidirenden Bekleidungs= 2c. Entschädigungs- 
gelder der betreffenden Wasse. 
  
3) An Stelle der mittelst Passus 7 und 8 der Grundzüge für die Errichtung des Militair-Reit-Insti- 
tuts vom 4. Juli 1867 vorgeschriebenen Kommandirung von Offizieren, Unteroffizieren oder Gefreiten 
der Artillerie zum genannten Institut, hat fortan jede Feld-Artillerie-Brigade alljährlich nur einen
	        
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