Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

auf letzterem vom 1. 
— 289 — 
Weitere Anwendung des Bundes-.Reglements für die Lefärderung von Truppen und Armee-Bedürf- 
nissen auf den Staats-Eisenbahnen 2c. 
Berlin, den 26. Dezember 1873. 
Der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft ist durch die Bestimmungen im Artikel II. der Koncessions. 
Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Sschhofen über Limburg, Hadamar und Hachen- 
burg nach Troisdorf nebst Abzweigung von Hachenburg nach Wißen, die Verpflichtung auferlegt worden, nicht 
nur auf der neuen Daß und Zweigbahn, sondern auch auf ihrem gesammten übrigen Bahnnetz und zwar 
anuar 1874 ab für die Beförderung von Truppen, Militair-Effekten und sonstigen 
Armee-Bedürfnissen diejenigen Normen und Sätze zur Einführung zu bringen, welche von dem Bundesrathe 
des Deutschen Reichs für Staats-Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt #, oder später festgestellt werden 
mögen. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oeconomie-Departement. 
v. Karczewski. v. Eskens. 
No. 624.12. M. O. D. 3. 
Nr. 312. 
Bewilligung von Chargenpferden an aggregirte Lieutenants der Kadallerie. 
Berlin, den 26. Dezember. 1873. 
Des Kaisers und Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 21. Dezember cr. ge- 
nehmigt, daß auch den unter Gewährung aller Kompetenzen ihrer Charge, aggregirten Lieutenants der Ka- 
vallerie, insofern und so lange sie Dienste im Negiment thun, Ehorgenserde nach den dieserhalb bestehenden 
Bestimmungen verabfolgt werden. 
· Indem die resp. Truppentheile hiervon zur weiteren Veraulassung in Kenntniß gesetzt werden, wird 
gleicheith nachgegeben, den fünfjährigen Turnus für diese Chargenpferde schon vom 1. Dezember 1873 an, 
zu berechnen. 
Kriegs-Ministerium;Abtheilung für das Remonte-Wesen. 
v. Schoen. v. Klüber. 
No. 297 12. 73. R. A.
	        
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