Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Die bei Abnahme von Rechnungen auszustellenden Kalkulatur-Atteste bleiben in ihrer 
durch den §. 47 der Instruktion der Königlichen Ober-Rechnungs- Kammer vom 18. Dezember 
1824 resp. durch die späteren ergänzenden Peaimenuneen vogeschriedenen Form von obiger Be- 
stimmung unberührt. 
4. Beschelnigung Die Verfügung vom 22. September 1855, durch welche angeordnet ist, daß die, die 
der Beläe resp. Kosten für den Transport melitairfiskalischen Eigenthums auf Eisenbahnen anweisenden Be- 
biguidationen hörden die Höhe der in den Frachtbriefen angesetzten Kostenbeträge hinsichtlich ihrer Ueberein- 
über Fracht, stimmung mit den dabei in Betracht kommenden Tarifen 2c einer Prüfung unterwerfen und die 
kosen. bezüglichen Liquidationen mit einer desfallsigen Bescheinigung versehen sollen, wird aufgehoben. 
Dagegen wird für die Prüfung der Frachtbriefe r2c. in der vorgedachten Richtung der 
betreffende Revisions-Beamte verantwortlich gemacht. Der Behörde bleibt indeß überlassen, wie 
in anderer Beziehung, so auch hierin die Thätigkeit des Beamten zu kontrolliren. 
In dem unter 3 erwähnten Vermerk „Revidirt“ wird das Anerkenntniß der erfolgten 
vorschriftsmäßigen Prüfung der Frachtbriefe 2c. mit ausgedrückt. 
5. Beschelalgung Die bisherigen Atteste der Kalkulatur-Beamten darüber, daß die Beläge resp. Liqui- 
der Beläge und dationen über bezahlte Insertionskosten nach den als Publikations-Dolumente beigebrachten öffent- 
banidationen lichen Blättern und den kontraktmäßigen oder den soust feststehenden Gebührensätzen revidirt und 
aber Insertions richtig befunden worden, fällt weg, und dient der unter 3 erwähnte Vermerk des Kalkulatur- 
koßen. Beamten „Nevidirt“ als Anerkenntniß dafür, daß die Beläge resp. Liquidationen in vorberegter 
Richtung geprüft und richtig befunden worden sind. 
a. Abrundung den bisherigen Bestimmungen werden in den Geld-Rechnungs-Belägen Heuch- 
der Buch= pfennige bis zur Schlußsumme fortgeführt und hier in der Weise abgerundet, daß Bruchtheile 
Plennige in den bon einem halben Pfennig und darüber für einen vollen Pfennig, geringere Bruchtheile aber 
HDegen. gar nicht Ferschne werden. 
ieses Verfahren wird aufgehoben und statt dessen bestimmt, daß die Abrundung der 
Brüche auf ganze Pfennige nach der vorerwähnten Maßgabe bei jeder einzelnen aus Anwendung 
der Einheitssanuren sich ergebenden Rechnungssumme stattzufinden hat. - 
ich-·1I(«inislerium· 
v. Kamele. 
No. 382/2. 73. M. O. D. 1. 
Nr. 16. 
Uebernahme des Artillerie--Depots zu Schwerin in die preußische Verwaltung. 
Berlin, den 21. Februar 1873. 
En# wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß das Großherzogliche Artillerie Depot zu Schwerin 
in Ausführung der Militair-Konvention mit dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin vom 19. Dezember 
1872, nach Motzate der Instruktion für die Regiments-Kommandos der FuH.#(Festungs.) Artillerie rc. 
vom 13. September 1865 dem Kommando des Schleswigschen Fuß Artillerie-Bataillons Nr. 9 unterstellt 
und in Betreff der Rechnungs-Angelegenheiten der Intendantur des 9. Armee-Korps zugewiesen worden ist. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Ne. 646/2. 78. A. II. a. 
Nr. 17. 
Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche Seitens der Deutschen Seemenns.eter in Be- 
zug auf die Anmusterung von Individnen, die ersatzpflichtig sind oder dem Beurlaudtenstande der 
Landarmee oder der Marine angehören, zu heachten fünd. 
Berlin, den 21. Februar 1873. 
Auf Grund des Gesetzes vom 27. Dezember 1872 sind die Deutschen Seemanns= Aemter in Betreff der 
Anmusterung von Militairpflichtigen, beziehungsweise von Mannschaften des Beurlaubtenstandes mit nach- 
stehender Instruktion versehen worden: 
1) Die Berpflichtung zum Eintritt in das stehende Heer beziehungsweise in die Marine beginnt mit 
dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr 
vollendet.
	        
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