Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

2) Junge Leute, welche noch nicht militairpflichtig sind, dürfen zur Uebernahme von Schiffsdiensten 
nur bis zum Beginn ihres militairpflichtigen Alters zugelassen werden, zu welchem Termin sie bei 
Vermeidung der gesetzlichen Strafen zur Anmeldung bei der Ortsbehörde und Gestellung vor der 
Ersah-Begorde verpflichtet sind. 
ine Anmusterung über den Eintritt in das militairpflichtige Alter hinaus darf nur auf 
Grund einer durch den Cil-Vorsitzenden der heimathlichen Kreis-Ersatz-Kommission erhaltenen 
schriflichen Bewilligung bis zu dem darin Ksgeireten Termin erfolgen. 
Junge Leute, welche das militairpflichtige Alter bereits erreicht haben, dürfen ohne die ad 2 er- 
wähete Ausstands-Bewilligung des GWel-Verstyenden der Kreis-Ersatz-Kommission nicht ange- 
mustert werden. 
Der Nachsuchung einer Ausstands-Bewilligung bedarf es für diejenigen Individuen nicht, welche 
von den Ersatz- W bereits eine endgiltige Entscheidung über ihr Militair-Verhältniß dahin 
erhalten haben, daß ihnen ein von einer Departements. Ersatz-Kommission vollzogener und besiegelter 
Ausmusterungs-Schein, oder ein Schein für die 2. Klasse der Ersatz-Reserve, 
oder denen Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission ein Attest über ihre augenscheinliche Dienstun- 
brauchbarkeit oder ihre moralische Unwürdigkeit ausgehändigt worden ist. 
Maunnschaften des Beurlaubtenstandes der Armee, welche durch ihre Militair--Papiere nachweisen 
können, daß sie der Reserve, der Landwehr oder der Ersatz-Reserve 1. Klasse angehören, dürfen erst 
nach, geführtem Nachweise Über ihre erfolgte Abmeldung beim Bezirks-Feldwebel angemustert 
werden. 
Die Mannschaften der Marine-Reserve und der Seewehr sind während der Dauer ihres Beur- 
laubten-Verhälmisses in Friedenszeiten bei Fahrten zur See von der jedesmaligen Ab= und Rück- 
meldung entbunden, wenn id Abwesenhert nicht in die Zeit der Control-Versammlungen resp. 
Uebungen äut. Eventuell haben dieselben eine Bescheinigung Seitens des Bezirks = Kommandos, 
in dessen Kontrole sie stehen, darüber beizubringen, daß sie von der Beiwohnung der Kontrol-Ver- 
sammlung dispensirt, bahesungewet ue von der Uebungspflicht entbunden sind. 
Von jeder Anmusterung ist Seitens des betreffenden Seemanns-Amtes dem Bezirks-Kom- 
mando, von welchem der Angemusterte ausweislich seines Militairpasses kontrolirt wird, Mitthei- 
lung zu machen und dabei die Dauer der Anmusterung anzugeben. 
7) Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= resp. Marinetheile beurlaubt werden, sind nicht 
anzumustern. 
8) Desjenigen Leute, welche aus allen Militair-Verhältnissen ausgeschieden sind und sich daräber durch 
re Entlassungs-Papiere ausweisen können, dürfen ohne Weiteres angemustert werden. 
9) Bei ausbrechendem Kriege sind die im dienstpflichtigen Alter stehenden Individuen, sowie sämmtliche 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Armee und Marine, wenn sie sich auf See befinden, ver- 
pflichtet, in die Heimath zurückzulehren nud sich bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel resp. Marine- 
theil anzumelden. Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch 
Merlais. Atteste auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der ganzen Strenge der Gesetze zu 
gewärtigen hat. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Seemanns.Aemtern bei den Anmusterungen 
auf das Genaueste zu beachten und haben dieselben bei der Ausfertigung der Musterrollen Lßbr 
Sorge zu tragen, daß Individuen, welche ersatzpflichtig sind oder dem Beurlaubtenstande der Armee 
oder Marine angehören, sich nicht 8 Reisen Über die Zeit hinaus verpflichten, zu welcher sie ge- 
stellungspflichtig sind, resp. für welche sie Ausstands-Bewilligung oder Urlaub haben. 
Die Ausfertigung der Seefahrtsbücher hat auf Grund der vorgelegten Militair-Papiere zu erfolgen. 
Für die Form der Eintragungen sind die in den letzteren gebrauchten Bezeichnungen ahgeben. 
Vorstehende Anweisung wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Ersatz= und Landwehr-Behörden 
ebracht, wie die Bestimmungen des §. 44 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868, sowie des 
22 b. der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden r2c., vom 5. Sep- 
tember 1867 dementsprechend zu vervollständigen sind. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
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No. 615. 2. A. I. a. 
 
	        
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