inaus bei den Fahnen abgeleistete Dienstzeit für eine Uebung im Reserve-Verhältniß zu rechnen. Das
iegs-Ministerium hat hierkach das Weitere zu veranlassen. · zu rech
Berlin, den 20. Februar 1873.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 27. Februar 1873.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit folgenden Ausführungs-Bestimmungen zur Kennt-
niß der Armee gebracht:
1) — 2 der Allerhöchsten Kabinets -Ordre vom 20. April 1867 tritt von jetzt ab außer
ra
Die Deckung der Manquements bei der Kavallerie hat in der get vom 1. April bis
1. August jeden Jahres nur insoweit durch Einziehung von Kavallerie-Reserven stattzufinden,
als Dispositions-Urlauber nicht mehr vorhanden.
2) Die ad 2 und 3 erwähnten Mannschaften sind während ihres Reserve-Verhältnisses nur noch zu
einer Uebung verpflichtet. «
3) Am diesjährigen allgemeinen Entlassungstermin sind möglichst solche Mannschaften zur Disposl-
tion der Truppentheile zu beurlauben, welche in der Zeit vom 1. April bis Mitte September
1871 eingestellt worden sind.
4) Zum 1. Jannar 1874 sieht das Kriegs-Ministerium einer Mittheilung eitens sämmtlicher Ge-
neral. Kommandos entgegen, wieviel von den sub 3 der Ausführungs-Bestimmungen bezeichneten
Mannschaften pro 1873/74 noch im Dienst verblieben sind.
B. Entlassung der Reserven und Einstellung der Rekruten.
In Gemäßheit des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867
bestimme Ich hierdurch in Bezug auf die Entlassung der Reserven und die Einstellung der Rekruten pro
1873/74 das Folgende:
I. Mobile Armee.
1) Die Reserven der Truppentheile der Oklupations-Armee, sowie der zugehörigen Ersatztruppen
und Handwerker-Abtheilungen sind im Allgemeinen Ende September Eche Jahres beziehungs-
weise nach Beendigung der Herbst-Uebungen zu entlassen.
Jedoch ist die vollständige Entlassung der Reserven der Infanterie und der Feld-Artillerie
von der Beendigung der ersten militairischen Ausbildung der Rekruten der Art abhängig zu
machen, daß deselte spätestens Ende Dezember dieses S#n erfolgt.
2) Zu den angegebenen Terminen sind außerdem so viel Mannschaften zur Disposition zu beurlau-
ben, daß Rekruten in nachstehend bezeichneter Zahl eingestellt werden können.
3) Es sind einzustellen:
A. Zum Dienst mit der Waffe
n) bei den Ersatz-Bataillonen am 1. Juli und 1.Oktober dieses Jahres je 400 Rekruten,
b) bei den Ersatz-Eskadrons am 1. Mai dieses pbres soviel. Rekruten, als zur Comple=
hng auf den Etat erforderlich, und am 1. Oltober dieses Jahres mindestens je 120
ekruten,
J) bei den Ersatz-Batterien am 1. Juli und 1. Oltober dieses Jahres je 100 Rekruten,
d) bei den im Bereiche der Olkupations-Armee dislocirten Fuß-Artillerie-Kompagnien am
1. Juli dieses Jahres je 40 Rekruten über den Etat.
B. Oekonomie-Handwerker
am 1. Oltober dieses Jahres in einer je nach dem speziellen Bedarf festzusetzenden
ahl.
4) Während der Dauer der Rekruten= Ausbildung ist den Ersatz-Truppen seitens der immobilen
Truppentheile der betreffenden Armee-Korps erforderlichen Falles eine Berstärlung an Lehrper-
sonal zu gewähren.