I. Mobile Armee.
1) Mit Rücksicht auf den verschiedenen Bedarf der Feld-Regimenter sind bei der Ueberweisung der
Aienten etwaige Aushülfen der Regimenter untereinander durch die General-Kommandos fest-
zusetzen.
2) Die Rekruten der Infanterie und der Feld-Artillerie werden, insoweit sie nicht auf den Etat der
Ersatz-Truppen- in Anrechnung kommen, bis nach erfolgter Ausbildung über den Etat verpflegt.
Die Mannschaften der Ersatz-Batterien sind während der Periode der Relkruten-Ausbildung
vom Arbeitsdienst möglichst zu dispensiren.
3) Insoweit bei den Ersatz-Eskadrons r-l- erfolgter vollständiger Entlassung des Jahrganges 1869
bis zur Wieder-Completirung auf den Etat in Bezug auf die Wartung der e ꝛc. besondere
Maßnahmen nothwendig werden, sind dieselben durch die betreffenden General-Kommandos an-
nordnen.
Zum 1. November dieses Jahres ist hierher zu melden, ob be iefungswesse in welcher
öhe etwa im nächsten Frühjahre eine Rekruten-Einstellung erforderlch ist.
4) Die Ablösung des ältesten Jahrganges der mobilen Pionier-Kompagnien geschiett auf Veran-
lassung der General-Inspektion des Azenieur Korps und der Festungen in direktem Einverneh-
men mit dem Ober'Kommando der Olkupations-Armee.
5) Die Ablösung der älteren Train-Mannschaften der Okkupations= Armee ist seitens der Train-
Juspektion u Requisition des Ober-Kommandos rechtzeitig zu veranlassen.
Es lönnen hierzu sämmtliche zu baloisdriger Ausbildung ausgehobene Train-Mannschaften
des Garde., 1. bis 11. und 15. Train-Bataillons exkl. der Rekruten aus Elsaß-Lothringen ver-
wandt werden.
6) Die Zahl der Oekonomie-Handwerker wird vom 1. Oktober d. Jahres ab pro mobiles Infante-
rie Regiment auf 60, pro mobiles Kavallerie-Regiment auf 30 Köpfe reducirt.
Die überschießenden Mannschaften sind am 1. Oktober d. J. zu entlassen und außerdem
so viel zur Disposition zu beurlauben, daß pro Infanterie-Regiment 12, pro Kavallerie-Regiment
6 Oekonomie-Handwerker eingestellt werden können.
7) Die. den Ersatz.Truppentheilen seitens der immobilen Truppen 4 gewährende Aushülfe an Lehr-
Personal ist seitens der General-Kommandos der betreffenden Armee-Korps je nach dem Bedarf
festzusetzen.
II. Immobile Armee.
1) Die Entlassung der Reserven der Fuß.Artillerie-Kompagnien, welche an der Belagerungs-Uebung
bei Graudenz Theil nehmen, erfolgt nach Bewigung derselben.
2) An der ansahciich einzustellenden Foll von 190 Rekruten pro Jnfanterie-Bataillon wird bis auf
Weiteres festgehalten werden.
3) Die Quote der in die einzelnen Kavallerie-Regimenter einzustellenden Rekruten haben die Gene-
neral-Kommandos unter Beachtung der sub 1/ festgesetzten Minimalzahl zu bestimmen.
Die Freiwilligen zu drei= beziehungsweise vierjähriger Dienstzeit in auf genannte Zahl
in Anrechnung zu bringen.
Die Liquidation eines entsprechenden Minderbedarfs an Rekruten ist bei denjenigen Ka-
vallerie-Regimentern gestattet, welche, um die Zahl von 180 Rekruten einzustellen, zu vierjähriger
Diensteet verpflichtete Mannschaften zur Entlassung bringen müßten. ·
ImfürdaönächsteJahretwaigeBearlaubungenzukDiöpositionmöglichst XII vermeiden,
erhalten die General-Kommandos die Ermächtigung, den Jahrgang 1872 bei den Kavallerie-Re-
gimentern durch Abgabe von Mannschaften an andere Waffengattungen, namentlich an Feld= Ae-
tillerie und Train, sowie durch eventuelle Entlassung zur Disposition der Ersatz-Behörden ent-
sprechend zu reduciren. ·
DiebirekteKommunikationmitbcrGeneral-InspeltionderUrtillerienndderTratuans
speltion wird anheimgestellt.
4) Die Festsetzung der on der pro Train-Bataillon einzustellenden Mannschaften zu dreijähriger
Dienstzeit bleibt mit der sub 1 auferlegten Beschränkung der Train-Inspektion Überlassen. Jedoch
ist erstere im Altemeinen derartig mu bestimmen, daß mindestens 5 Mann pro Train-Kompagnie
zur Disposition beurlaubt werden können.