Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

I. Mobile Armee. 
1) Mit Rücksicht auf den verschiedenen Bedarf der Feld-Regimenter sind bei der Ueberweisung der 
Aienten etwaige Aushülfen der Regimenter untereinander durch die General-Kommandos fest- 
zusetzen. 
2) Die Rekruten der Infanterie und der Feld-Artillerie werden, insoweit sie nicht auf den Etat der 
Ersatz-Truppen- in Anrechnung kommen, bis nach erfolgter Ausbildung über den Etat verpflegt. 
Die Mannschaften der Ersatz-Batterien sind während der Periode der Relkruten-Ausbildung 
vom Arbeitsdienst möglichst zu dispensiren. 
3) Insoweit bei den Ersatz-Eskadrons r-l- erfolgter vollständiger Entlassung des Jahrganges 1869 
bis zur Wieder-Completirung auf den Etat in Bezug auf die Wartung der e ꝛc. besondere 
Maßnahmen nothwendig werden, sind dieselben durch die betreffenden General-Kommandos an- 
nordnen. 
Zum 1. November dieses Jahres ist hierher zu melden, ob be iefungswesse in welcher 
öhe etwa im nächsten Frühjahre eine Rekruten-Einstellung erforderlch ist. 
4) Die Ablösung des ältesten Jahrganges der mobilen Pionier-Kompagnien geschiett auf Veran- 
lassung der General-Inspektion des Azenieur Korps und der Festungen in direktem Einverneh- 
men mit dem Ober'Kommando der Olkupations-Armee. 
5) Die Ablösung der älteren Train-Mannschaften der Okkupations= Armee ist seitens der Train- 
Juspektion u Requisition des Ober-Kommandos rechtzeitig zu veranlassen. 
Es lönnen hierzu sämmtliche zu baloisdriger Ausbildung ausgehobene Train-Mannschaften 
des Garde., 1. bis 11. und 15. Train-Bataillons exkl. der Rekruten aus Elsaß-Lothringen ver- 
wandt werden. 
6) Die Zahl der Oekonomie-Handwerker wird vom 1. Oktober d. Jahres ab pro mobiles Infante- 
rie Regiment auf 60, pro mobiles Kavallerie-Regiment auf 30 Köpfe reducirt. 
Die überschießenden Mannschaften sind am 1. Oktober d. J. zu entlassen und außerdem 
so viel zur Disposition zu beurlauben, daß pro Infanterie-Regiment 12, pro Kavallerie-Regiment 
6 Oekonomie-Handwerker eingestellt werden können. 
7) Die. den Ersatz.Truppentheilen seitens der immobilen Truppen 4 gewährende Aushülfe an Lehr- 
Personal ist seitens der General-Kommandos der betreffenden Armee-Korps je nach dem Bedarf 
festzusetzen. 
II. Immobile Armee. 
1) Die Entlassung der Reserven der Fuß.Artillerie-Kompagnien, welche an der Belagerungs-Uebung 
bei Graudenz Theil nehmen, erfolgt nach Bewigung derselben. 
2) An der ansahciich einzustellenden Foll von 190 Rekruten pro Jnfanterie-Bataillon wird bis auf 
Weiteres festgehalten werden. 
3) Die Quote der in die einzelnen Kavallerie-Regimenter einzustellenden Rekruten haben die Gene- 
neral-Kommandos unter Beachtung der sub 1/ festgesetzten Minimalzahl zu bestimmen. 
Die Freiwilligen zu drei= beziehungsweise vierjähriger Dienstzeit in auf genannte Zahl 
in Anrechnung zu bringen. 
Die Liquidation eines entsprechenden Minderbedarfs an Rekruten ist bei denjenigen Ka- 
vallerie-Regimentern gestattet, welche, um die Zahl von 180 Rekruten einzustellen, zu vierjähriger 
Diensteet verpflichtete Mannschaften zur Entlassung bringen müßten. · 
ImfürdaönächsteJahretwaigeBearlaubungenzukDiöpositionmöglichst XII vermeiden, 
erhalten die General-Kommandos die Ermächtigung, den Jahrgang 1872 bei den Kavallerie-Re- 
gimentern durch Abgabe von Mannschaften an andere Waffengattungen, namentlich an Feld= Ae- 
tillerie und Train, sowie durch eventuelle Entlassung zur Disposition der Ersatz-Behörden ent- 
sprechend zu reduciren. · 
DiebirekteKommunikationmitbcrGeneral-InspeltionderUrtillerienndderTratuans 
speltion wird anheimgestellt. 
4) Die Festsetzung der on der pro Train-Bataillon einzustellenden Mannschaften zu dreijähriger 
Dienstzeit bleibt mit der sub 1 auferlegten Beschränkung der Train-Inspektion Überlassen. Jedoch 
ist erstere im Altemeinen derartig mu bestimmen, daß mindestens 5 Mann pro Train-Kompagnie 
zur Disposition beurlaubt werden können.
	        
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