Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Zur Vermeidung des wlederholten Abschreibens von namentlichen Listen werden statt derselben für 
die sämmtlichen Gestorbenen und die als dienstuntauglich, halb= oder ganz-invalide Entlassenen 
Zählkarten nach anliegenden Formularen auspefünt und den Monats-Rapporten beigefügt. v% 
Für die nöchige Notirung der außerhalb der Lazarethe und der militairärztlichen Hetandlune über- 
aupt resp. außerhalb der Garnison Verstorbenen, sowie auch aller derjenigen Maanmschaften, welche mit 
ücksicht auf ihren Gesundheitszustand aus dem Truppentheile ausscheiden, ohne Gehenstand der Lazareth= 
oder ärztlichen Behandlung überhaupt gewesen zu sein, ist Seitens der Truppen= 2c. Aerzte besonders Sorge 
z tragen, um über die wahre, durch Kranlheit 2c. veranlaßte Abgangsguote ein sicheres Urtheil zu gewinnen, 
und hat sich der Arzt die nöthigen Data von Seiten der Truppen zu verschaffen. 
Bei den Todesfällen durch Verunglückung soll nicht mehr die bisher gebräuchliche 48stündige 
aeier des eit zwischen Verunglückung und Tod, sondern das ursächliche Verhältniß allein zur Unterscheidung 
estimmend sein. 
Am Schlusse des Monats-Rapportes ist event. über Stand von En= und Epidemien, über 
kontagiöse Krankheiten und wichtige Kranlheitsfälle, wobei besonders der plötzlichen Todesfälle, der 
Vergiftungen, der Angriffe auf das eigene Leben rc., ihrer Ursachen und Leichenbefunde Erwähnung zu 
thun 5 owie über den Tag des Aus- und Einrückens der Truppe zum und vom Manöver rc. Meldung 
u machen. 
se f ui bisher vorgeschriebenen monatlichen Aug enkranken-Rapporte und die namentliche Todten- 
iste fallen fort. 
Verlassen die Truppen behufs der Manöver= 2c. Uebungen oder aus einem sonstigen Grunde die 
Garnison, so verbleibt dem Truppen-Arzte die Pflicht der Rapport.Erstattung am Monatsschlusse und der- 
Huige Arzt, der mit der Behandlung der zurückgebliebenen Mannschaften beauftragt ist, hat den Ober- 
Militair-Aerzten der zugehörigen Truppentheile über die Kranken in der Garnison die nöthigen Data in 
der Form einer Abschrift der Krankenliste 3 a, inkl. der in Betracht kommenden Zählkarten, zu geben. 
Zu gleicher Benachrichtigung sind die den Kantonnements-Lazarcthen vorstehenden Chef-Aerzte, sowie 
die derjenigen Garnison-Lazarethe, welche den kantonnirenden Truppen behufs Unterbringung ihrer Kranken 
angewiesen sind, verpflichtet. Als Schema für diese Mittheilungen dient das beiliegende Formular. # 
Garnisoniren Truppen außerhalb ihres Korps-Territoriums 2c., so sendet der Truppen-Arzt m 
dem Monats-Rapporte an seinen Korps-General-Arzt noch einen gleichen Napport direlt an den Territorial- 
General-Arzt (um das Territorial-General-Kommando über die Gesmmoheits. Verliltmiee in seinem Territorium 
orientirt zu erhalten), die resp. Zählkarten aber nur an ersteren. 
  
Anmerkung. Zur Führung der Krankenliste für den Truppen-Arzt, sowie der späterhin zu erwähnenden 
„Liste für den Siations= Arzt“ ist es nothwendig, daß die betreffenden Truppentheile für die 
Revier-Kranken und die Lazareth-Kranken Scheine nach Schema 9 aussüllen. Diese Scheine sind 
dem untersuchenden Arzte resp. dem Lazarethe nach Bezeichnung des Namens als Revier-Kranker 
resp. bei Aufnahme deselorn in das Lazareth zu übersenden. 
Um das Schreibwesen bei den Truppentheilen in dieser Beziehung möglichst zu verein- 
fachen, werden Zähllkarten nach dem gdachten Schema beuutzt, * auf starkem Ppier an- 
gels t, sowohl bei Erkrankungen als auch bei Arreststrafen des Mannes je in fortlaufender 
eihenfolge zu benutzen sind. Reicht ein Exemplar nicht für die ganze Dienstzeit aus, so sind 
weitere dem ersten anzuheften. Dieselben sind im Verwahrsam des Truppentheils, werden nach 
Ausfllllung Seitens des Truppentbeils durch Ordonnanz dem Arzt resp. der Arrest-Anstalt über- 
bracht, von ersterem mit dem jedesmaligen Krankheitsnamen und dem Behandlungsort (Lazoreth, 
Revier) versehen und bis zur Entlassung asservirt. Sobald die Euttassung erfolgt, ist der Schein 
dem Truppentheile durch den Genesenen resp. den mit der Abholung des Arrestanten Beauf- 
tragten zurückzugeben und dort aufzubewahren.
	        
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