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Nr. 79.
Deklaration des §. 33 des Militair-Straf-Vollstreckungs-Reglements.
Berlin, den 18. April 1874.
Durrch 5. 33. des mittelst Allerhöchster Ordre vem 2. Juli 1873 genehmigten Militair-Straf-Vollstreckungs-
Reglements ist bestimmt worden, daß die im Disciplinar-Wege, in Gemäßheit der §5. 28, 31 und 36 der
Disciplinar-Straferdnung gegen Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Geldstrafen von demjenigen
Landwehr-Bezirks-Kommando, welches vie Strafe verfügt hat, durch Requisitien der Civilbehörde des Aufent-
balgortes den Bestraften einzuziehen und der Kerps-Intendantur Behufs Abführung an die Korps--Zahlungsstelle
anzumelden sind.
Es ist hierdurch das bis dahin bestandene Verfahren abgeändert, nach welchem
die ven Mannschaften des Beurlaubtenstandes eingehenden Geldstrafen für unterlassene An= und
Abmelvung vurch die Landes-Polizei-Behörden am Schlusse jeden Jahres an die Kreis-Kommissionen
mit der Maßgabe überwiesen wurden, daß aus denselben zunächst die durch Vollstreckung von
Gefingnißstrafen für das gleiche Vergehen veranlaßten Kosten zu decken waren. —
Zugleich ist die Anmerkung zu F. 28 der einen Auszug aus der früheren Verordnung über die Disci-
Plinerbestrafung in der Armee bildenden Beilage 2 zur Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-
ehörden rc. vom 5. Sepember 1867 als damit außer Kraft gesetzt anzusehen.
Aus dem Wegfall der bisherigen Einnahmen für den bezüglichen Kreisfonds ergiebt sich ferner von
selbst, daß auch die Kosten, welche aus der Vollstreckung der auf Grund des §. 28 der Disciplinar-Straford=
nung verhängten Haftstrafen erwachsen, nicht mehr den bürgerlichen Behörden zur Last fallen, daß vielmehr
der Militairfonds, welchem die Geldstrafen zufließen, auch für die beregten Kesten aufzukommen hat.
Diese Kosten sind vierteljährlich bei den Intendanturen nach ortsüblichen Sätzen zu liquidiren und von
diesen für Rechnung des Titels 20 zur Erstattung anzuweisen. Letzterer wird vom Jahre 1875 ab eine besondere
Ausgabe--Positien dafür enthalten, während für das vergangene und laufende Jahr die qu. Kosten aus allge-
meinen Ersparnissen dieses Titels zu bestreiten sinr.
Wo bis zum Bekanntwerden der gegenwärtigen Deklaration irrthümlicher Weise ein abweichendes
Verfahren beobachtet sein sollte, kann es bei dem Geschehenen sein Bewenden behalten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 69. 4. 74. M O0 D. 3.
Nr. 80.
Berwendung haltbaren Papiers zu Umschlägen für Brief= und Pasnetsendungen.
Berlin, den 16. April 1874.
Ee wird darauf hingewiesen, zu den Umschlägen für Briefe und Pakete nur Witer von solcher Haltbarkeit zu
benutzen, daß die Sabung in unbeschädigtem Zustande an ihre Adresse gelangt. Besonders wird für alle sekreten
neolseo rc. eine vermehrte Sorgfalt anempfohlen, da in dieser Richtung mehrfach Klagen hier angebracht
worden sind.
Kiegs-Minsterium Allgemeines Kriegs-Departement.
Im Auftrage.
v. Hartmann. v. Werder.
No. 309. 4. 74. A. I. a.
Nr. 81.
Berichtigung der Anlage 1 zu §. 14 der Militair-Ersatz-Instruktion.
Berlin, den 18. April 1874.
Im Anschluß an die diesseitige Bekanntmachung vom 25. April v. J. — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 134 —
wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß neuerdings folgende Städte aus den bisherigen Kreis-Verbänden aus-
geschieden und zu selbstständigen Stadt-Kreisen erklärt sind: