Armee - Verordnungs· Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
. Jahrgang. Berlin, den 16. Mai 1874. Nr. S.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Nr. 91.
Geseth betreffend einige Abänderungen und Erginzungen des Gesetzes vom 27. Huat, 1871 über die
Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen 2c. vom 4. April
Wir Wilhelm, ven Gottes Gunaden Deutscher Kaiser, Aäig von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs-
tags, was folgt:
8. 1.
Das Gesetz vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militairpersenen
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowic die Bewilligungen für Hinterbliebene solcher Personen
(Reichs-Gesetzbl. S 275), wird durch nachfelgende Vorschriften abgeändert beziehungsweise ergänzt.
I. O#fiziere und im alzterrange flehende Mintlaträrzle.
A. JIm Reichsheere.
8. 2.
Die im 8. 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 genannten Offiziere und Militairärzte erlangen
Ansprüche auf die Hälfte der im §. 12 daselbst bestimmten Pensienserhöhung auch schon dann, wenn durch
einc im Kriege erlittene Verwunr#ung oder S zwar einc bleibende Störung ihrer Gesunrheit her-
beigeführt, durch diese aber nur ihre Feldvienstfähigkeit, nicht auch ihre Garnisendienstfähigkeit, (§. 3 daselbst)
aufgehoben worden ist.
§. 3.
Die 8§. 13 a. bis d. des Geseles rem 27. Juni 1871 erwähnten Pensionserhöhungen sind auch
dann zu gewähren, wenn die Pensionirung später als fünf Jahre nach dem Friedensschlusse, beziehungsweise
nach erlittener Beschädigung eintritt (§. 16 ebenda).
8. 4.
Die Zahlung der Pensien an solche Verabschiedete, welche zur Zeit der Pensionirung Gehalt nicht
mehr beziehen, beginnt mit dem Menat, für welchen die Pensiontrung ausgesprechen worden ist (8. 3
ebenda).