— 84 —
8. 6.
Die Befugniß zur Bewilligung der Pensionszahlung an die Hinterbliebenen pensionirter Offiziere
eder im Offizierrange stehender Militalrärzte für den auf den Sterbemenat folgenden Monat kann auch
anderen Behörden, als den obersten Militair-Verwaltungsbehörden der Kontingente Übertragen werden (8. 39
ebenda).
S. 6.
Bei Bemessung der Pensien der Zeug-, Feuerwerks= und Train-Depel-Ofsiziere wird der Betrag
des wirklich bezegenen ctalsmäßigen Gehalts zu Grunde gelegt (F. 10 und §. 47 ebenda).
B. In der Kaiserlichen Marinec.
8. 7.
Die verstehenden Bestimmungen (9§. 2—6) finden gleichmäßig im Geschäftsbereich der Kaiserlichen
Marine Anwendung (§8§. 48 und 55 des Gesetzes vom 27. K#ua- 1871). -
Die Maschinen-Ingenieure der Marine sind den im §. 48 des Gesetzes vem 27. Juni 1871 be-
zeichneten Angehörigen der Marine beizuzählen.
Die ebendaselbst nur zu Suen der Wittwen und Kinder getrofsene Bestimmung fiuret überhaupt
auf die Hinterbliebenen dieser Angehörigen der Marine entsprechende Anwendung (8§§. 29 u. ff. ebenra).
8. 8.
Die auf Seereisen nachweislich in Folge einer militairischen Aktion oder durch außerordentliche kli-
matische Einflüsse, namentlich bei längerem Ansenthal in den Tropen, invalide oder zur Fortsetzung des
Seedienstes ohne ihr Verschulden unfähig gewordenen Offiziere, Aerzte, Maschinen-Ingenieure und eser
haben auf die im §. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 festgesetzten Pensionserhöhungen nur daun Anspruch,
wenn ihre Pensienirung vor Ablauf von fünf Jahren nach der Rückkehr des Schiffes in den ersten heimathlichen
Hafen eintritt (§. 52 ebenda).
§. 9.
Den mit Pensien aus dem Marinedienste ausscheidenden im Offizierrang stehenden Aerzten, Maschincn-
Ingenieuren, Deckofsizieren und oberen Marinebeamten, welche früher der Handelsflotte augehörten, wird die
Fahrzeit mit derselben vom 18. Lebensjahre an bis zum Eintritt in die Kriegs.Marine zur Hälfte als pen-
fensäbte Dienstzeit in gleichem Maße angerechnet, wie den Ofsizieren der Kriegsmarine (§. 54 und §. 56
ebenda).
II. Milltairpersonen der Anler##lassen.
8. 10.
Untcroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgungsberechtigt sind, erlangen durch zwölfjährigen
-- Dienst bei fertgesetzter guter Führung den Anspruch auf den Civilversergungsschein (§§. 568 und 75
ebenra).
4 Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben Anspruch auf Invalivenversorgung
nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern nur durch eine im Militairdienst erlittene Dienstbeschädigung.
S. 11.
Ganzinvaliden, deren Invalidität durch einc in dem Kriege von 1870/71 erlittene Dienstbeschädigung
herbeigeführt werden ist, und welche Anspruch auf den Civilversorgungsschein haben, wird nach ihrer Wahl an Stelle
des Civil versergungsscheins eine Pensionszulage von 2 Thalern menatlich gewährt (Anstellungsentschädigung).
Das Recht zur Wahl erlischt für die bereits ancrkannten Berechtigten innerhalb sechs Moenaten
nach Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes, für die etwa nech später anzuerkennenden Vercchüßzen
innerhalb sechs Monaten nach der erfolgten Anerkennung der Invalidität, beziehungsweise durch Annahme
des Civilversergungsscheins ver Ablauf dieser Frist.