Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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F. ad F. 11. Die Anstellungsentschädigung können nur Invaliden aus dem Kriege 1870/71 erhalten, 
welche ihrer Gebrechen wegen nicht unfähig sind im Civildienst verwendet zu werden, und hier- 
von: 
1) Dieienigen Ganzinvaliden, welche sich im Besitze des Civilversorgungsscheins und im Ge- 
nusse der Pensionszulage des §. 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 befinden. 
Die Bewilligung der Anstellungsentschädigung an diese Invaliden ist abhängig von dem 
Nachweise, daß der Besitz des Civilversorgungsscheins nicht durch gerichtliches Erkenntrit 
verwirkt ist Gübrune Attest der Ortsbehörde). 
Die Zahlung der Pensionszulage beginnt für diese Ganzinvaliden mit dem 1. April 1874 
und erlischt deren Wahlrecht am 22. Oktober 1874. · 
Die zur Einziehung gelangenden Civilversorgungsscheine sind durch dieienigen König- 
liäen eneral-Kommandos zu asseroiren, welche die Bewilligung der entkienigen aus-- 
prechen. 
2) Diejenigen Individuen, welche durch § 13 sowie 
3) diejenigen, welche erst nach Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes ein Anrecht 
auf den Civilversorgungsschein und auf die Pensionszulage des §. 71 des Gesetzes vom 
27. Juni 1871 erwerben. 
Den ad 2 und 3 bezeichneten Individuen ist, sofern vieselben bei der Anerkennung als dauernd 
genzinoalio= die Aushändigung des Civilversorgungsscheins nicht ausdrücklich fordern, zunächst die 
ustellungsentschädigung zu bewilligen. 
In den bezüglichen Anerkennungsverfügungen und in den Militairpapieren dieser Leute ist anzu- 
eben, bis zu welchem Tage dieselben — bei Verlust des Anrechtes — bei dem zuständigen Landwehr- 
zirksfeldwebel den Civilversorgungsschein gegen Sistirung der Anstellungsentschädigung zu er 
haben. Die Aushändigung des Civilversorgungsscheins ist demnächst abhängig von dem Nachweise 
guter Führung seit der Entlassung. 
Die Zahlung der Anstellungsentschädigung beginnt unter eventl. Berücksichtigung des §. 99 des 
Gesetzes vom 27. Juni 1871 mit dem Zeitpunkte der Anerkennung. 
ad §. 12. Die Pensionszulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins ist denjenigen — zu 
diesem Scheine berechtigten — Individuen zu bewilligen, wel e 
1) nach mindestens 8jähriger activer Dienstzeit 
2) durch Dienstbeschädigung 
ganzinvalide und (Friedensinvaliden — beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst) ihrer Gebrechen 
wegen zu einer Verwendung im Ciwvilvienste nicht tauglich sind. 
Von den nach dem Gesetze vom 27. Juni 1871 versorgten, dem aktiven Dienststande nicht mehr 
angehörenden, überhaupt berechtigten Individuen ist die Pensionszulage für Richtbenutzung des 
Civilversorgungsscheins nachträglich denen zu gewähren, welche den Besitz des Civilversorgungsscheins 
— nicht vurch gerichtliches Erkenntniß verwirkt haben (Führungs-Attest der Ortsbehörde). 
  
Welche Kategorien von Mannschaften nachträglich berücksichtigt werden können, ergiebt die beilie- 
gende Uebersicht. 
Die abzune hmenden Civilversorgungsscheine sind von venzenigen Königlichen General-Kommandos 
zu kassiren, welche die Pensionszulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins bewilligen. 
Diese Pensionszulagen werden den sub I. II. III Dder Uebersicht (letzteren, soweit die Unfähigkeit 
zu einer Verwendung im Civildienste bereits konstatirt ist) bezeichneten Invaliden am 1. April 1874, 
den sub IV und V der Uebersicht bezeichneten Individnen mit dem Zeitpunkte der bezüglichen Neuan- 
erkennung zahlbar. 
#ad G. 13. Alinea 1 slchert auch den bereits entlassenen Individuen, welche in einem Kriege eine Dienst- 
beschädigung erlitten haben, für den Fall eintretender Invalidität resp. erhöhter Invalidität auf 3 
Jahre nach dem betreffenden Friedensschlusse die dem activen Dienststande zuständige Versorgungs= 
berechtigung, und seczt Alinea 2 außerdem für die auf den Krieg 1870/71 zu begründenden Ansprüche 
die Anmeldefrist bis zum 20. Mai 1875 fest. 
1 Die arliegende Uebersicht zeigt, welche von den aus dem Kriege 1870/71 herstammenden Invaliden 
nachträglich resp. ernent zu versorgen # 
· ie sämmtlichen nach dem Gesetze vom 4. April 1874 nöthig werdenden Anerkennungen haben die 
Königlichen Gencral-Kommandos in Betreff aller im Korps-Bezirke vorhandenen Invaliden und Mannschaf-
	        
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