ten (außer Marine--Invaliden und Ausländern, deren Neuanerkennung in bisheriger Weise zu veranlassen ist)
zu bewirken und alle erforderlich erscheinenden weiteren Anordnungen selbstständig zu treffen.
Da ein großer Theil der jetzt versorgungsberechtigten Mannschaften mit den früher erhobenen An-
srrüchen auf Grund der bisherigen Gesetzgebung hat abgewiesen werden müssen, so wird es erforderlich sein,
daß die günstigeren Bestimmungen des Gesetzes vom 4. April cr. allenthalben bekannt gemacht werden, und
daß die Bezirls-Kommandos nach dem vorhandenen Aktenmaterial die in den Bezirken noch anwesenden Leute
zur Neuanmeldung auffordern.
s ist nach Möglichkeit dahin zn streben, daß die berechtigten Invaliden, so schnell als thunlich in
den Genuß der zuständigen Pensionen 2c. treten und sind daher nöthig werdende ärztliche Untersuchungen,
wenn angänsig, noch gelegentlich der durch kriegsministerielle Verfügung vom 18. October 1873 Nr. 81/9
D. f. I. a. angeorbneten außerterminlichen Superrevisionen vorzunehmen.
Mit den nach der kriegsministeriellen Verfügung vom 28. September 1871 Nr. 1704/7 A. f. I.
— 1. Juli 1874 einzureichenden Zusammenstellungen ist eine Nachweisung nach dem Schema der beiliegen-
den Uebersicht einzusenden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
286/4. D. k. I. a.