8. 11.
Den Civilversorgungs
schein haben freiwillig zu-
Feebe und dafür
die Anstellungsentschädi-
gung von 2 Thlr. mo-
natlich gewählt von den
nach dem Gesetze vom
27. Juni 1871 anerkann-
ten, bereits entlassenen
dauernd Ganzinvaliden.
(Alinea 1.)
Vom 1. April 1874 ab.
§. 12 beziehungsweise §. 13.
Die Pensionszulage für Nichtbenutzung des Civil-Versorgungsscheins von 3 Tl
vom 1. April 1874 ab.
J.
Von denjenigen Inva-
liden, welchen gemäß §.76
des Gesetzes vom 27. Junie
1871 eine höhere Chargen-
bension bewilligt worden
ist, gegen entsprechende
Minderung dieser Char-
genpension.
(Alinea 1 des §. 12.)
II.
Von denjenigen nach
§. 66 B2 des Gesetzes
vom 27. Juni 1871 zur
Chargenpension I. Klasse
anerkannten und daneben
zum Civilversorgungs=
schein berechtigten Inva-
liden.
(Alinea 1 des §. 12.)
III.
Von denjenjgen nach dem Gesetze
vom 27. Juni 1871 versorgten und
zum Civilversorgungsschein berechtig-
ten Unteroffizieren, welche bei ihrer
Entlassung allein schon durch Char-
genpension und Dienstzulage (§. 74
I. c.) eine Pension erworben haben,
welche dem besammten Dienstein-
kommen der zuletzt im Etat beklei-
deten Stelle gleich kommt, sofern die-
selben beim Ausscheiden aus dem
aktiven Dienste (Kriegsinvaliden bis
zum 20. Mai 1875) ihrer Gebrechen
wegen zu einer Verwendung im Civil-
dienste nicht tauglich gewesen resp.
werden.
(Alinea 3 des S. 12.)
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Davon beträgt die be-
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Notiz.
Einigen dieser Leute ist Seitens
des Kriegsministeriums aus dispo-
niblen Fonds eine der Pensions-
zulage des F§. 12 entsprechende lau-
sende Unterstützung neben der dem
gesammten Diensteinkommen gleich-
kommenden Pension bewilligt worden.
Diejenigen dieser Leute, welche nach
§. 12 der Novelle zur Anerkennung
gelangen, sind dem Kriegsministerium
namhaft zu machen.
Seldwebel.