Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

  
8. 11. 
Den Civilversorgungs 
schein haben freiwillig zu- 
Feebe und dafür 
die Anstellungsentschädi- 
gung von 2 Thlr. mo- 
natlich gewählt von den 
nach dem Gesetze vom 
27. Juni 1871 anerkann- 
ten, bereits entlassenen 
dauernd Ganzinvaliden. 
(Alinea 1.) 
Vom 1. April 1874 ab. 
§. 12 beziehungsweise §. 13. 
Die Pensionszulage für Nichtbenutzung des Civil-Versorgungsscheins von 3 Tl 
  
vom 1. April 1874 ab. 
  
J. 
Von denjenigen Inva- 
liden, welchen gemäß §.76 
des Gesetzes vom 27. Junie 
1871 eine höhere Chargen- 
bension bewilligt worden 
ist, gegen entsprechende 
Minderung dieser Char- 
genpension. 
(Alinea 1 des §. 12.) 
II. 
Von denjenigen nach 
§. 66 B2 des Gesetzes 
vom 27. Juni 1871 zur 
Chargenpension I. Klasse 
anerkannten und daneben 
zum Civilversorgungs= 
schein berechtigten Inva- 
liden. 
(Alinea 1 des §. 12.) 
III. 
Von denjenjgen nach dem Gesetze 
vom 27. Juni 1871 versorgten und 
zum Civilversorgungsschein berechtig- 
ten Unteroffizieren, welche bei ihrer 
Entlassung allein schon durch Char- 
genpension und Dienstzulage (§. 74 
I. c.) eine Pension erworben haben, 
welche dem besammten Dienstein- 
kommen der zuletzt im Etat beklei- 
deten Stelle gleich kommt, sofern die- 
selben beim Ausscheiden aus dem 
aktiven Dienste (Kriegsinvaliden bis 
zum 20. Mai 1875) ihrer Gebrechen 
wegen zu einer Verwendung im Civil- 
dienste nicht tauglich gewesen resp. 
werden. 
(Alinea 3 des S. 12.) 
  
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Davon beträgt die be- 
willigte Erhöhung Thaler: 
  
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Notiz. 
Einigen dieser Leute ist Seitens 
des Kriegsministeriums aus dispo- 
niblen Fonds eine der Pensions- 
zulage des F§. 12 entsprechende lau- 
sende Unterstützung neben der dem 
gesammten Diensteinkommen gleich- 
kommenden Pension bewilligt worden. 
Diejenigen dieser Leute, welche nach 
§. 12 der Novelle zur Anerkennung 
gelangen, sind dem Kriegsministerium 
namhaft zu machen. 
  
Seldwebel. 
  
 
	        
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