Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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6) Das Zerstören von Eisenbahnen und Telegraphen-Leitungen, soweit es in leichterer Art 
Aufgabe von Patrenillen und kleinen Detachements im Felde werden kann, ist praktisch durchzumachen, 
und nicht blos durch Erklärung des Verfahrens an den betreffenden Gegenständen dansestelen 
7) Die applikatorischen Uebungen im Terrain sollen diejenigen Uebungen practisch verführen 
oder an wirklichen Objecten erläutern, wozu der Uebungsplatz keine Gelegenheit bietet. Es gebe- 
ren dahin: das flüchtige Herstellln und Zerstören von Wegen, Fuhrten, Brücken 2c. — wenn 58 ich 
mit an Ort und Stelle vorhandenem Material. — Das Einrichten sowie das Zerstören und Oeffnen 
von Hecken, Zäunen, Mauern, die Vertheidigungs-Einrichtung ganzer Gebäude, Gehöfte und Ort- 
schaften, — Anlage von Schützengräben Kc. im Terrain, — vollständige Einrichtung ven Biraks- 
1# Diese Uebungen bedingen meist längere oder kürzere Märsche und können den mit technischen 
lebungen verbundenen Uebungsmärschen der Pioniere angeschlossen werden. 
8. 7. 
Der theorelische Unterricht. 
Der theoretische Unterricht für die Unteroffiziere des Kommandos umfaßt dieselben Gegenstände, 
welche bei den practischen Uebungen vorgeführt werden. Derselbe findet Nachmittags in 1½ bis 2= 
stündiger Dauer statt. Der Leitfaden für den Unterricht der Infanterie im Feldpionierdienst dient 
speciell als Erundlage für den Inhalt und Umfang des Unterrichts. Der letztere ist dem im F. 5. 
angegebenen Zwecke gemäß als wesentliche Ergänzung der practischen Uebungen zu betrachten. 
5. 8. 
Kosten der Uebung. 
Für die durch die Uebung entstehenden Kosten wird jedem Pionier-Bataillon ein jährliches Pausch- 
quantum gewährt. 
5. 9. 
Schlußprüfung und Berichterstattung. 
Ob am Schlusse der Uebung eine Prüfung statifinden soll und ob von dem Pionier-Bataillon 
über den Erfolg der Uebung an das General-Kommando zu berichten ist oder nicht, wird das betref- 
fende Gencral-Kommando bestimmen. 
Nr. 96. 
Berlin, den 7. Mai 1874. 
Abänderungen. 
1) Der Vorschrift für das Anschießen der Laffeten. — Berlin, den 31. März 1868. 
Seite 2 hinter 5. 5 ist folgender Zusatz anzufügen: 
„Granaten mit dickem Bleimantel werden mit Gips und Erbsen, Langgranaten oder Granaten 
mit aufgelöthetem, dünnem Mantel von Weich= oder Hartblei durch Erbsenfüllung event. unter 
Zusatz von Sand, Bleiasche u. s. w. auf das vorgeschriebene Gewicht gebracht“. 
In der zugehörigen tabellarischen Uebersicht der bei dem Anschießen der Laßeten in Anwendung kom- 
menden Röhre rc. ist in der Rubrik „Geschost“ beim 8 cm. Feld von 64,9 cm. Feld von 64,9 cm. Bela- 
gerungs von 64,12 cm. Belagerungs von 64,15 cm. Belagerungs von 64 und eiserne Kasematten von 
55 anstatt „a. Granate mit Erbsenfüllung“ zu setzen: 
„. Granate mit Gips- und Erbsen-Füllung“ 
2) Der Instruktion über das Anschießen gezogener Geschützröhre. — Berlin den 2. No- 
vember 1872. 
· Seite 5 in Zeile 12 von oben ist hinter den Worten, die Granaten“ einzuschalten: „mit dickem 
Bleimantel“.
	        
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