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Seite 5 hinter Zeile 10 von unten ist folgender Zusatz zu machen:
„Langgranaten und überhaupt Granaten mit aufgelöthetem, dünnem Mantel aus Weich- oder Hart-
blei werden burh Erbsen- Füllung event. unter Zusatz von Sand oder Bleiasche u. s. w. auf das
vorgeschriebene gleiche Gewicht gebracht".
3) Der unterm 19. Juni 167 3. No. 1313/5 73. A. II. a. eingeführten Anleitung zum Füllen
der Granaten mit Gips und Erbsen, welche ungeladen zur Verwendung kommen sollen:
In der Ueberschrift ist hinter den Worten „Anleitung zum Füllen der Granaten“ einzufügen:
„mit dickem Bleimantel“.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines-Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz Rautenberg.
6214 74. A. II. a.
Nr. 97.
Justifieirung der Portobeträge für unfrankirte Lockete-
erlin, den 11. Mai 1874.
Nochden, einer Mittheilung des Kaiserlichen General-Postamts zufolge, die Postanstalten angewiesen worden
sind, bei unfrankirten Packeten den vom Adressaten einzuziehenden Portobetrag auf dem Coupon der Packet-
adresse mit blauer Tinte oder Blaustift nachrichtlich zu notiren, ist bei Liquidirung derartiger Portobeträge
der bezügliche Coupon als ausreichendes Justificatorium anzusehen.
Kriegs-Ministerium "1 Milltir-OeronomteDeportement.
J. J.
v. Bonin. Dresow.
No. 563/4. 74. M O0 D. 3.
Nr. 98.
Ausstellung von Eisenbahn-Requisttionsscheinen für solche Mannschaften, welche vom Kommando-Orte
aus auf Urlaub gehen.
Berlin, den 11. Mai 1874.
Hinsichtlich der Rückreise derjenigen Mannschaften, welche rom Kommando-Orte aus auf Urlaub gehen, wird
Nachstehendes bestimmt:
1) Für die Rückreise vom Kemmando-Orte nach der Garnison sind, falls die Beurlaubten auf ihrer
Rückreise den Kommando-Ort wieder berühren, Requisitionsscheine von dem betreffenden Truppen-
theil auszustellen, und dem Kommandoführer gleich beim Antritt des Kommandos mitzugeben.
2) Berühren dagegen die in Rede stehenden Mannschaften den Kommando-Ort nicht wieder, so haben
sie auf Grund ihres Urlaubspasses nur Anspruch auf den ermäßigten Fahrpreis, nicht aber auf die
Ausstellung eines Regquisitionsscheins. Denselben wird jedoch der nach der Verfügung vom 22.
April 1863 für sic zur Rückreise vom Kommando-Orte nach der Garnison liquide Betrag baar ausgezahlt.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
. B. J. A.
v. Bonin. Dresom.
No. 135/4. M. O. D. 3.
Nr. 99.
Die Anstellung der Militair-Anwärter bei den Privat-Eisenbahn-Gefellschaften.
Berlin, den 12. Mai 1874.
Seitens ves Hniglichen Hanvelsministeriums ist in neuerer Zeit darauf hingewiesen worden, daß nur eine ver-
hältnißmäßig geringe Anzahl von Militair-Anwärtern bei den Privat-Eisenbahn-Gesellschaften Anstellung suchen