— 101 —
1) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;
2) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden,
wenn dieser Sohn dessen eirige und unentbehrliche Stütze zur wirthschaftlichen Erhaltung des Be-
sitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
3) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestor-
benen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krankheit gestorbenen
Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung
gewährt werden kann;
4) Militairpflichtige, welchen der Best oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft eder Ver-
mächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirthschaftung angewiesen und die
wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;
5) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter be-
schäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Dienstpflichtjahre vorangehenden Jah-
res durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und deren wirthschaftliche Ersaliung auf andere
Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese
Vorschrift siungemäße Anwendung;
6) Militairpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer
Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil er-
leiden würden. In ausnahmsweisen Verhältnissen kann die Zurückstellung derselben bis zu einer
Gesammtdauer von 4 Jahren erfolgen;
7) Militairpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder
Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist Einer von iseen zurückzustellen, bis der Anvere entlassen
wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Dienslichtahres oll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt
und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 entsprechende
Anwendung.
. 21.
Militairpflichtige, welchen die im §. 20 unter 1 bis 5 anfgeführten Berücksichtigungsgründe auch im
dritten Dienstpflichtjahre noch zur Seite stehen, werden der Ersatzreserve überwiesen.
Ein Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine Befreiung vom Mi-
litairdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet,
nachträglich usgeheoben werden.
8. 22.
Die ausnahmsweise Zurückstellung oder Befreiung Militairlsichtiger vom Dienste im Frieden kann
durch die oberste Instanz für Ersatz= Angelegenheiten des betreffenden Bundesstaats verfügt werden, wenn in
gelnen Fällen besondere in diesem Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe die Zurückstellung oder
Befreiung rechtfertigen. Die Zurückstellung over Befreiung ganzer Berufsklassen auf Grund der vorstehenden
Bestimmung ist unzulässig.
werd Durch Verheirathung eines Militairpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet
erden.
§. 23.
Die Ersatzreserve wird in zwei Klassen getbeilt.
Die Dienstverpflichtung in der ersten Klasse dauert 5 Jahre, von dem ersten Oktober des Jahres
an gerechnet, in welchem die Ueberweisung 4 Ersatzreserve erfolgt ist. Nach Ablauf der fünf Jahre werden
die Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatzreserve versetzt.
Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve erlischt mit dem vollendeten 31. Lebensjahre.
. 24.
Die erste Klasse der Erfatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mebilhungen und zur
Bildung von Ersatz-Truppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu Überweisen, daß mit
fünf Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird.