Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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8. 47. 
· Zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung und Bertretung der Lischichen oder politischen Ge- 
meinden und weiteren Kommunalverbände bedürfen aktive Militairpersonen der Genehmigung ihrer Dienst- 
vorgesetzten. " 
S. 48. 
Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten den Hinter- 
bliebenen von Staatsbeamten hinsichtlich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versor- 
zungskassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch 
zu Gunsten der Hinterolebenen von Militairpersonen hinsichtlich der denselben aus Reichs= oder Staatsfonds 
oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung. 
8. 49. 
Für die zum aktiven 4hett gehörigen Militairpersonen, mit Ausnahme der Militairbeamten, ruht 
die Berechtigung zum Wählen sowohl in Betreff der Reichsvertretung, als in Betreff der einzelnen Landes- 
vertretungen. Eine Vereinigung der hiernach wahlberechtigt bleibenden Militairpersonen zu besonderen Mi- 
Stair Wahlbezirten für die Wahl der auf indirektem Wahlrecht beruhenden Landesvertretungen darf nicht 
attfinden. 
Did Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist den zum aktiven Heere gehörigen 
Militairpersonen untersagt. 
  
IV. Abschnitt. 
Entlassung aus dem aktiven Dienste. 
S. 50. 
Alle Soldaten, welche nach erfüllter aktiver Dienstpflicht von den Fahnen entlassen werden, treten 
nach Maßgabe der zurückgelegten Gesammtdienstzeit zur Reserve, zur Landwehr oder zum Landsturm über. 
Mennscha en, welche bei Mobilmachung des Heeres oder bei Bildung von Ersatz-Truppentheilen 
aus der Ersatzreserve zum Dienst einberufen und bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder 
entlassen werden (§. 29), treten, wenn sie militairisch ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter (§. 62) zur 
Reserve oder Landwehr über, anderenfalls aber in die Ersatzreserve zurück. · . » . 
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflich- 
tet haben, dienen in der Landwehr nur drei Jahre. r*'’ç !§½m. · 
EinjährigsFreiwillige,welchemährendihrek Dienstzeit mit Versegun in die zweite Klasse des Sol- 
datenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig = Freiwillige und den Anspruch auf Ent- 
lassung nach einjähriger Dienstzeit. 
ç 8. 51. 
Bollsschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in 
vorschriftsmäßiger Keasung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Verfü- 
gung der Truppentheile beurlaubt werden. · 
· Giebt der Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird aus dem Schulamte für 
immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zum aktiven 
Dienst eingezogen werden. 
" 8. 52. 
Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstunbrauchbar werden, sind 
zur Disposition der Ersatzbehörden zu entlassen (§. 54). 
S. 53. 
Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Gersülgung der Ersatzbehörden entlassen werden, 
wenn einer der im F. 20 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Gründe nach ihrer Aushebung eingetreten ist.
	        
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