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Ueber die? oss eit des Gesuches entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse durch die ständi-
en Mitglieder der E kommission der kommandirende General desjenigen Armee-Korps, in welchem der
eklamirte seiner Dersar sor genügt, in Gemeinschaft mit der betreffenden (§F. 30 Nr. Zc.) Landes= oder
rovinzialbehcde seines Heimathsbezirkes.
Die Entlassung des Kellarlirten erfolgt erst b dem nächsten allgemeinen Entlassungstermine, sofern
nicht ein wasersihe Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig mo
Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben diese Bestimmungen in
der Regel keine Anwendung.
. 54.
Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören bis zur Eutscheidung über ihr
serneres Militairverhältniß zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (V. Abschnit
g. 66.
Ueber das fernere Militairverhältniß der zu ihrer Disposition entlassenen Mannschaften entscheiden
die Ersatzbehörden nach denselben Grundsätzen, wie über die noch nicht eingestellten Militairpflichtigen der
entsprechenden Altersklassen.
Haben dergleichen waten jedoch bereits ein Jahr oder als Einjährig Freiwillige neun Mo-
nate aktiv gedient, so sollen sie nicht von neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß
sie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem Militairdienst begründete, sich entziehen und
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
V. Abschuitt.
Vom Beurlaubtenstande und der Ersatzreserve erster Klasse.
S. 56.
Zum Beurlaubtenstande gehören:
1) die Offziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und kondwe
2) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen (§. 3
3) die bis zur Entscheidung lber- 4 ferneres Militairverhältniß zur Apothn der Ersatzbehörden
entlassenen Mannschaften (8.
4) die vor erfüllter aktiver . S. 5 zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften.
8. 57.
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung den Dr Ausllbung der mili-
tairischen Kontrole erforderlichen Anordnungen unterworfen. Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen,
daß dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten und namentlich Einberusnggorkren ihnen jederzeit zugestellt wer-
den können.
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorzesetten oder wenn sie in Militairuniform erscheinen, sind sie
der willtairischen Diszipoin unterworfen (§. 8
eber die Ausllbung der militairischen Kontrole, die Uebungen und die gegen Personen des Beur-
laubtenstandes zulesst gen Disziplinarstrafmittel wird ein besonderes Gesetz nähere ? einemang treffen.
S. 58.
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Personen des
Beurlaubtenstandes sich unverxzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich dis-
pensirt werden.
8. 59.
Im Frieden können Mannschaften der Reseree und Landwehr, welche nach außereuropäischen Ländern
gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhnlichen Dienstpflichten, jedoch unter der Bedingung der Rück-
kehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden.
eist der Beurlaubte durch Konsulatsatteste nach, daß er sich in einem der erwn Länder eine
feste Stellmng als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung