Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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aus dem Militairverhältnisse und unter gleichzeitiger Dispensation von der Rücklehr im Falle einer Mobil- 
machung verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schworzen Meeres findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
F. 60. 
Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen: · « 
1) Den Offizieren und im Offizierrang stehenden Aerzten des Beurlaubtenstandes, sowie den im 8. 56 
unter 2 bis 4 bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem ande- 
ren Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staatsangehö- 
rigkeit nur mit Genehmigung der Militairbehörde ertheilt werden. · 
Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes, welche ohne Erlaubniß aus- 
wandem, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis 
B sechs Monaten bestraft. » .· · 
ie im §. 56 unter 2 bis 4 bezeichneten Mannschaften sind den Bestimmungen im dritten Abschnitte 
des Militair-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872, über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, 
und den Bestimmungen im vierten Abschnitte desselben Gesetzbuchs, über Selbstbeschädigung und 
Vorschltung von Gebrechen, in gleicher Weise, wie die Personen des alktiven Dienststandes unter- 
worfen. 
Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen bedürfen zur Verheirathung 
der Genehmigung der Militairbehörde. 4 
Die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften können bis zum Ablauf ihres 
dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne wieder einberufen werden, und bedürfen bis dahin der 
militairischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthaltsortes. 
8. 61. 
Im Uebrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landesgesetze und 
sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In= und Auslande, in der Auslbung ihres Gewerbes, 
Aeesschtich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht unter- 
worfen. 
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r* 
8. 62. 
ingeth inddie Mannschaften der Reserve und Landwehr werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter 
eingetheilt. 
k „Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeitpunkte an berechnet, wie die 
aktive Dienstzeit, auch wenn in Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. Die Versetzung 
aus der Reserve in die Landwehr, bezw. die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol= 
versammlungen des betreffenden Jahres. 
Maunschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens (§. 18 des Militair-Strafgesetzbuches vom 
20. Juni 1872) verspätet aus dem aktiven Dienste entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse 
der Reserve ein. 
Die Reserve= und Landwehrpflicht derienigen Mannschaften, welche der Ersatzreserve angehört 
baben (8. 50), ist so zu bemessen, als wenn sie im ersten Jahre ihres dienstpflichtigen Alters ausgehoben 
ären. 
8. 63. 
Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres werden die Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes nach Bedarf, jedoch in den Grenzen der bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes, be- 
treffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867, zur Fahne einberufen, und zwar, 
soweit die militairischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend. 
8. 64. 
Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derart Berücksichtigung finden, doß 
NReservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften 
aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der 
Landwehr ihrer Waffe oder Dienstlategorie zeitweise zurückgestellt werden.
	        
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