Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Beurlaubtenstandes bezüglichen Vorschriften im dritten Abschnitte des Militair-Strafgesetzbuchs vom 
20. Juni 1872 auf sie Anwendung. 
6) Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse, welche sich der ihnen auf Grund des Gesetzes auferleg- 
ten Kontrole entziehen, werden mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder Haft bis zu acht Tagen 
bestraft. Ab giehen von den hiernach zu verhängenden Strafen können sie unter Verlängerung ihrer 
Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrolentzlehung zwei 
Jahre und darüber, so werden sie entsprechend weiter zurückversetzt, jedoch niemals über das voll- 
endete 31. Lebensjahr hinaus. 
7) Mannschaften der Ersabreserve erster Klasse, welche nach erfolgter Auswanderung vor vollendetem 
31. Lebensjahre wieder naturalisirt werren, treten in den Jahrgang wieder ein, welchem sie ohne 
die stattgehabte Auswanderung angehart haben würden. 
8) Außer dem Falle einer besenderen Anordnung für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr 
(§. 17 des Gesetzes vom 1. Juni 1870, Bundes-Gesetzbl. S. 355) bedürfen sie keiner Erlaubniß 
zur Auswanderung. Sie sind jevoch verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung der Mi- 
litairbehörde Anzeige zu machen. Die Unterlassung dieser Anzeige unterliegt der im §. 360 des 
Strafgesetzbuchs O4. das Deutsche Reich angedrohten Strafe. 
8. 70. 
Alle Neichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen 
Befugnisse die Militairbehörden bei der Kontrole und bei Regelung der Militairverhältnisse der Personen 
des Beurlanbtenstandes und der Ersatzreserve erster Klasse, insbesondere auch bei Einberufung derselben zum 
Dienst, zu unterstützen. 
Schlußbestimmungen. 
8. 71. 
Die Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten II., IV. und V. dieses Gesetzes erläßt der Kaiser. 
5. 72. 
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bavern nach näherer Bestimmung des Bünduißvertrages vom 23. 
November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III. §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung 
der Militairkonvention vom 21.25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben, Berlin, den 2. Mai 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Berlin, den 13. Mai 1874. 
Vorstehendes Gesetz wird hiermit unter dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß das- 
selbe mit dem 23. dieses Monats in Kraft tritt. 
Bis zur Publikation der Ausführungs-Verordnungen zu vorstehendem Gesetze bleiben alle be- 
stehenden Verordnungen — insbesondere auch die Militair-Ersatz= Instruktion für den Norddeutschen Bund, 
vom 26. März 1868, sowie die Verordnung über die Organisation der tondwehr-Behärden 2c., vom 
5. September 1867, nebst den dazu ergangenen Erläuterungen 2c. — mit denjenigen Modiflationen in 
Kraft, welche sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 436/5. 74. A. I. u.
	        
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